Rechtsprechung
| RG, 26.09.1930 - II 520/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 130, 34
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
Das Reichsgericht hatte die Haftung zunächst mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages eintreten lassen (RGT 69, 283, 288), später das aber dahin eingeschränkt, dieser Zeitpunkt sei jedenfalls dann maßgeblich, wenn er mit dem dinglichen Vollzug zusammenfalle (RGZ 139, 199, 202), während in RGZ 130, 34, 38, wo zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem dinglichen Vollzugsgeschäft ein längerer Zeitraum lag, der dingliche Erwerb für maßgeblich gehalten wurde. - BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59
Vermögensübernahme
Das Berufungsgericht geht sodann von der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, nach der bei einem Auseinanderfallen von schuldrechtlichem Vermögensübernahmevertrag und dinglichem Vollzugsgeschäft der Übernehmer des Vermögens nicht nur entsprechend dem Wortlaut des § 419 Abs. 1 BGB für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zur dinglichen Übertragung des Vermögens entstandenen Schulden des Übergebers hafte (RGZ 130, 34, 37; LM § 3 AnfG Nr. 1 und § 79 GKG Nr. 2;… vgl. auch Palandt, a.a.O. § 419 Anm. 4 a;… Erman, a.a.O. 419 Anm. 8;… Siebert/Schmidt, a.a.O. § 419 Anm. 12).Der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, der Erbschaft, nach dem Willen des Gesetzgebers in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. 2 S. 83; RGZ 130, 34, 37).
Diese Rechtsprechung stützt sich nämlich, wie sich aus den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 130, 34, 37 ergibt, denen sich der Bundesgerichtshof in LM § 3 AnfG Nr. 1 uneingeschränkt angeschlossen hat, in erster Linie auf den oben aufgeführten Zweck des § 419 BGB.
- BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83
Besitzrecht bei Vermögensübernahme
Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß das Aktivvermögen des Schuldners die natürliche Grundlage eines ihm eingeräumten Kredits ist und das Schutzbedürfnis der Gläubiger die fortdauernde Möglichkeit einer Befriedigung aus diesem Vermögen in gleicher Weise erfordert, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge, etwa der Erbschaft, in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15, unter Hinweis auf Mugdan, Materialien zum BGB II, S. 83, und RGZ 130, 34 (37)).
- BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53
Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung
- BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74
Begriff der Vermögensübernahme
Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, bei einem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sei das letztere bzw. "die Gesamtheit der die Vermögensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte" für die Haftung maßgeblich (BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; MDR 1963, 670, 671 [BGH 08.05.1963 - VIII ZR 12/62]; LM § 3 AnfG Nr. 1; NJV 1966, 1748; s. auch RGZ 130, 34, 37). - BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
Haftung aus Vermögensübernahme
Auch genügt, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag nicht oder nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, die dingliche Übertragung des ganzen oder nahezu ganzen Vermögens (RGZ 130, 34, 37 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 281/82
Verjährung von Ansprüchen aus einer Vermögensübernahme
Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, daß der Vermögensübernehmer nicht nur für alle Verbindlichkeiten haftet, die gegen den ursprünglichen Schuldner z.Zt. des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages bestanden haben, sondern auch für solche Verbindlichkeiten, die noch danach bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung, gegebenenfalls bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, entstehen (BGHZ 33, 123, 129, 130; BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 = WM 1966, 836, 837 = NJW 1966, 1748; BGHZ 66, 217, 225, 226 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; RGZ 130, 34, 37; Deutsch, JuS 1963, 178, 180; Reinicke, NJW 1967, 1249, 1251;… BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 68-72). - BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61
Abfindung der weichenden Erben
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Hamburg, 23.02.1989 - 2 S 168/88
Wartungsvertrag: Fristlose Kündigung wegen Umwandlung in GmbH
Der Übergang einzelner Vermögensgegenstände zieht also nicht den automatischen Übergang der korrespondierenden Verbindlichkeiten, wie beispielsweise bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei der nach der herrschenden Meinung die Verbindlichkeiten trotz § 1967 BGB Teil des Vermögens sind (vgl. RGZ 95, 12; 130, 34, 37;… Kipp-Coing, Erbrecht, 11. Aufl., § 91 II 2 m.w.N.), nach sich. - BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64
Erwirkung eines Arrestbefehls zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen - …
Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 130, 34, 36 f; BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] m.w.N.). - BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
- BGH, 30.04.1955 - VI ZR 19/54
- VG Berlin, 13.11.1989 - 20 A 163.87
Geltendmachung von Ansprüchen gegen denÜbernehmer von Vermögen; Anforderungen an …
- BGH, 16.03.1955 - IV ZR 174/54
Rechtsmittel
- BGH, 21.06.1954 - III ZR 75/53
Rechtsmittel
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