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Rechtsprechung
   RG, 10.07.1930 - VIII 332/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,458
RG, 10.07.1930 - VIII 332/30 (https://dejure.org/1930,458)
RG, Entscheidung vom 10.07.1930 - VIII 332/30 (https://dejure.org/1930,458)
RG, Entscheidung vom 10. Juli 1930 - VIII 332/30 (https://dejure.org/1930,458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 52
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 10 U 12/93

    Unterlassung der Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 Abs. 1 BGB

    Abgesehen davon, daß der Erbe auch dann gemäß § 569 BGB das Mietverhältnis kündigen kann, wenn er das Handelsgeschäft des verstorbenen Mieters fortführt (vgl. Wolf/Eckert aaO. unter Hinweis auf RGZ 130, 52), war ausweislich des Mietvertrages auch nicht etwa die vom Beklagten erworbene GmbH, sondern die weitere Firma des Erblassers, die Firma Kurt S Atelier für Innenausstattung, als Mieterin der Räumlichkeiten aufgeführt.
  • BFH, 16.06.1970 - II 95/64

    Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei …

    Im besonderen setzt § 27 HGB (unbeschadet des § 139 Abs. 3 HGB samt seines etwa über Personengesellschaften hinausreichenden Rechtsgedankens) als selbstverständlich voraus, daß ein Handelsgewerbe nicht dauernd unter beschränkter Erbenhaftung betrieben werden kann (…Baumbach-Duden, HGB, 18. Aufl. 1968, § 1 Anm. 6 B;… Erman-Bartholomeyczik, BGB, 4. Aufl. 1967, § 1967 Anm. 8 b;… Heymann-Kötter, HGB, 20. Aufl. 1950, § 27 Anm. 1;… Kamnitzer-Bohnenberg, HGB, 4. Aufl. 1956, § 27 Anm. II;… Schlegelberger-Hildebrandt, HGB, 4. Aufl. 1960, § 27 Anm. 5 a. E.;… Staudinger-Lehmann, BGB, 11. Aufl. 1954, § 1967 Tz. 32;… Weipert in Kommentar der Reichsgerichtsräte zum HGB, 2. Aufl. 1950, § 105 Anm. 65;… Würdinger in Großkommentar HGB, 3. Aufl. 1967, § 27 Anm. 18 a. E.); er verhält sich nur in Analogie zu § 25 HGB über die Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 130 S. 52 - RGZ 130, 52 - vgl. RGZ 154, 334 [339]).
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