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Rechtsprechung
   RG, 14.10.1930 - II 12/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,436
RG, 14.10.1930 - II 12/30 (https://dejure.org/1930,436)
RG, Entscheidung vom 14.10.1930 - II 12/30 (https://dejure.org/1930,436)
RG, Entscheidung vom 14. Oktober 1930 - II 12/30 (https://dejure.org/1930,436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56

    Rechtsmittel

    Es mag dahingestellt bleiben, ob die erste Voraussetzung vorliegt (vgl. hierzu RGZ 130, 82 ff, 84, und das Urteil des erkennenden Senates vom 23. Juni 1955, II ZR 348/53, WM 1955, 1324).

    Stehen ihm aber diese Rechte nicht zu, dann kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen sollten, auch nicht davon ausgegangen werden, er habe die Verpflichtungen aus dem Wechsel übernehmen wollen, wenn er gewußt hätte, daß der Wechsel nichtig gewesen wäre (vgl. RGZ 130, 82;… Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 2 WG Anm. 5;… Staub/Stranz WG 13. Aufl. 1934 Art. 2 Anm. 21).

  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 348/53

    Rechtsmittel

    Vielmehr weist der Klagwechsel ebenso wie in den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1930 (RGZ 130, 82 [84]) und vom 13. Mai 1932 (RGZ 136, 207 [209]) vor dem Giro des Wechselausstellers eine Lücke auf.
  • OLG München, 07.02.1996 - 7 U 5772/95

    Auslegung eines Wechsels bei fehlender Remittentenangabe

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wechsel vor dem Indossament des Ausstellers eine räumliche Lücke aufweist und deshalb Zweifel bestehen können, ob es sich um das erste Indossament handelt oder die Lücke für das Indossament des nicht angegebenen Wechselnehmers vorgesehen war (BGH WM 55, 1324; 77, 1376; RGZ 130, 82, 84;… 136, 207, 209, Baumbach-Hefermehl, WG 19. Aufl., Art. 1 Rn. 11;… Bülow, WG , 2. Aufl., Art. 1 Rn. 31).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.1997 - 5 U 6/97

    Umdeutung eines Wechselakzepts in eine persönliche Verpflichtungserklärung

    Zwar läßt wegen der Besonderheiten der Rechte und Pflichten aus einem Wechsel die Erklärung etwa eines Indossanten grundsätzlich nicht darauf schließen, daß über die Wechselschuld hinaus auch für die bürgerlich-rechtliche Verbindlichkeit gehaftet werde (BGH NJW 1957, 1832; RGZ 130, 82, 84 f).
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