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| RG, 09.01.1931 - II 158/30 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 131, 141
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53
Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Inhaltliche Sittenwidrigkeit hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken (vgl. Brodmann Aktienrecht Erl 1 II b 3 zu § 271 HGB; RGZ 122, 159 [163]) im allgemeinen dann angenommen (so seit der Entscheidung RGZ 131, 141 [145]), wenn der Inhalt des Beschlusses "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstößt; es hat weiter ausgesprochen, daß ein "sittlich indifferenter" Beschluß, bei dem lediglich der Beweggrund oder der Zweck unsittlich ist oder bei dem die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, bloß anfechtbar sei (RG DR 1942, 276 9 ; RGZ 166, 129 [132]). - OLG Köln, 19.10.2000 - 18 U 94/00
Übertragung aller Geschäftsanteile an einer GmbH; Voraussetzung eines Verstoßes …
Zustandekommen, Beweggründe und Zweck des Beschlusses sollen dagegen nur die Anfechtbarkeit begründen (RGZ 131, 141, 144; RGZ 146, 385, 388; RGZ 166, 129, 132; BGH NJW 1952, 98, 99; NJW 1953, 740; NJW 1955, 221;… Hüffer, Aktiengesetz, 4. Auflage, § 241 Rnr. 24;… Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Auflage, Anhang 47, Rnr. 25).und 01.12.1997 sind "sittlich indifferent" (RGZ 131, 141, 145).
- BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50
Rechtsmittel
dejure.org
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