Rechtsprechung
| RG, 02.02.1931 - IV 426/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 131, 261
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74
Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag
In solchem Fall ist, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, der beizutreten ist, entschieden hat, eine Angabe dieser Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung entbehrlich (RG JW 1915, 147; RGZ 131, 261, 263; RG JW 1935, 277). - BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51
Beischreibungsvermerk im Geburtsregister
Späteres tatsächliches Vorbringen kann für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht mehr berücksichtigt werden (RGZ 131, 261 [264]). - BVerwG, 08.02.1957 - IV C 318.56
Rechtsmittel
Es entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß die in § 236 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben nicht schlechthin notwendig sind und von ihnen abgesehen werden kann, wenn die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gerichtsbekannt sind oder sich aus den Akten ergeben (RGZ 131, 261 [263, 264]; vgl. auch Stein-Jonas ZPO § 236 Anm. III 1). - BGH, 16.04.1962 - II ZB 6/62
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. § 236 B I b).
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