Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   RG, 26.03.1931 - VI 508/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,549
RG, 26.03.1931 - VI 508/30 (https://dejure.org/1931,549)
RG, Entscheidung vom 26.03.1931 - VI 508/30 (https://dejure.org/1931,549)
RG, Entscheidung vom 26. März 1931 - VI 508/30 (https://dejure.org/1931,549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 225
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2026 - 6 N 112.26

    (privatrechtlicher) Freistellungsvertrag aus dem Jahr 1905; Befreiung von der …

    Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch das von den Klägern angeführte Reichsgericht, das sich im Urteil vom 26. März 1931 - VI 508/30 - (RGZ 132, 225 ff.) mit der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages befasst hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2026 - 6 N 111.26

    (privatrechtlicher) Freistellungsvertrag aus dem Jahr 1905; Befreiung von der …

    Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch das von den Klägern angeführte Reichsgericht, das sich im Urteil vom 26. März 1931 - VI 508/30 - (RGZ 132, 225 ff.) mit der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages befasst hat.
  • BGH, 09.05.1979 - VIII ZR 134/78

    Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder …

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485 [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]) - in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132, 225, 229; 148, 101, 103) und unter Ablehnung der vom OVG Münster (OVGE 14, 81, 89) vertretenen gegenteiligen Meinung, ein privatrechtlicher Vertrag auf (teilweise) unentgeltliche Wasserversorgung werde durch Erlaß einer Wasserversorgungssatzung mit Anschluß- und Benutzungszwang hinfällig - für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, daß sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Gemeinde ergebe, den Bezugsberechtigten von der Gebührenschuld freizustellen und etwa gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatten.
  • VG Berlin, 07.07.2026 - 1 K 807.25
    Dieses Berufungsurteil hob das Reichsgericht mit Urteil vom 26. März 1931 (RGZ 132, 225) auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.
  • VG Berlin, 07.07.2026 - 1 K 765.25
    Dieses Berufungsurteil hob das Reichsgericht mit Urteil vom 26. März 1931 (RGZ 132, 225) auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Bas Berufungsgericht legt die Klage richtig dahin aus, daß der Kläger die Satzung der Beklagten nicht angreife" weder ihr ordnungsmäßiges Zustandekommen noch ihre Rechtswirksamkeit, und auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als solche nicht bezweifle, vielmehr nur geltend mache, daß die Beklagte kraft des Vertrages verpflichtet sei" dasjenige, was sie auf Grund ihrer späteren Satzung vom Kläger als Benutzungsgebühr erheben könnte, aus einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis, eben dem Vertragendem Kläger wieder zurückzugewähren (BU S« 12 ähnlich S. 13)o Das Berufungsgericht führt am Ende seines Urteils (So 29) allerdings aus es bleibe die Verpflichtung der Beklagten bestehen, für das Wasser in dem vertraglichen Umfang kein Entgelt zu fordern sei es Kaufpreis oder Mietzins oder eine Abgabe und es ist der Revision zuzugeben daß hier die Berechtigung der Gebührenforderung aus der Satzung verneint scheint« Allein die bereits angeführten Urteilsstellen lassen erkennen daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht treffen wollte wie sich auch daraus ergibt daß das Berufungsgericht unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts als Grundlage für einen Rückforderungsanspruch des Klägers nicht die §§ 812 ff BGB (gemeint in entsprechender Anwendung) sondern den Vertrag nennt Es greift also der Hinweis der Revision- auf den anerkannten Rechtssatz nicht durch daß der Rückforderungsanspruch für das auf Grund öffentlichen Rechts Geleistete nicht vor die bürgerlichen Gerichte gehört, sondern von dem Richter zu entscheiden ist der über die Verpflichtung zur Leistung zu entscheiden hätte Der erkennende Senat und das Berufungsgericht befinden sich mit der Bejahung des Rechtswegs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132 225; 148.101 103)".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht