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Rechtsprechung
   RG, 01.04.1931 - VI 516/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,541
RG, 01.04.1931 - VI 516/30 (https://dejure.org/1931,541)
RG, Entscheidung vom 01.04.1931 - VI 516/30 (https://dejure.org/1931,541)
RG, Entscheidung vom 01. April 1931 - VI 516/30 (https://dejure.org/1931,541)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 262
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kann (u.a. RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines …

    Nach der sog. maschinentechnischen Auffassung, die durch die vom Reichsgericht begründete (RGZ 122, 270; 126, 333 und 132, 262) und vom Bundesgerichtshof übernommene und fortentwickelte verkehrstechnische Aufassung (BGHZ 29, 163 m.w.Nachw.) für bestimmte Fälle erweitert worden ist, ist ein Kraftfahrzeug "in Betrieb", wenn sein Motor in Gang gesetzt ist und das Fahrzeug selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Richtig ist zwar, daß zum "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Be- und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265; 160, 129, 132).
  • OLG München, 21.01.2015 - 15 U 2296/14

    Schadenersatzansprüche wegen Heizölaustritts aus einem Tankwagen

    "Richtig ist zwar, dass zum "Betrieb" eines Kfz nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Be- und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265, 160, 129, 132).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zum Zwecke des Umladens abgestellten …

    Die Fortdauer des Betriebs ist von der Arbeit des Motors nicht abhängig (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts: RGZ 132, 262; RG VAE 1944, 14).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).

    Die Auffassung, daß der Betrieb eines fahrbereiten Kraftfahrzeugs durch ein Anhalten auf der Strasse in der Regel nicht unterbrochen wird, entspricht der Rechtsprechung, die im Einklang mit der natürlichen Auffassung des Verkehrs einen einheitlichen Verkehrsvorgang annimmt (RGZ 132, 262; RG JW 1929, 912; RG VAE 1943, 115; RG VAE 1944, 14; OLG Dresden VAE 1941, 165).

  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Daß der Unfall sich auch beim Entladen eines Pferdefuhrwerks hätte ereignen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn für die Anwendung des § 7 KrfzG ist nicht allgemein zu fordern, daß der Unfall durch Gefahren verursacht sein müsse, die dem Betrieb gerade eines Kraftfahrzeugs eigentümlich und mit anderen Betrieben nicht verbunden sind (RGZ 132, 262 [265] und 160, 129 [130]).
  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Haftung aus Betrieb eines Traktors für beim Mähen hochgeschleuderte Steine

    Der BGH führte in der in VersR 1978, 827 veröffentlichten Entscheidung u.a. aus: "Richtig ist zwar, daß zum 'Betrieb' eines Kraftfahrzeuges nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Beladen und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265; 160, 129, 132).
  • OLG Köln, 20.06.1991 - 7 U 31/91

    Traktor; Strohballen; Anhänger; Brand; Betriebsgefahr; Beweislast

    Nicht erforderlich ist, daß sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160, 129, 130; BGH VRS 11, 27, 30;… Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32;… Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rn. 11).
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 225/56

    Betrieb eines Lastzuges beim Abstellen zum Zwecke der Nachtruhe

    Bereits das Reichsgericht hatte diesen Gesichtspunkt mit Recht als für die Entscheidung unbeachtlich zurückgewiesen (RGZ 132, 262 [266] gegen RGZ 122, 270).
  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 77/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 176/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 36/51

    Rechtsmittel

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