Rechtsprechung
| RG, 27.04.1931 - VIII 611/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 330
Wird zitiert von ... (11)
- ArbG Stuttgart, 07.03.2017 - 25 Ca 5337/16
Flucht in die Säumnis - richterlicher Hinweis - Befangenheit - Entscheidung nach …
Doch muss die anwesende Partei vor Antragstellung beachten, dass hier (anders als bei § 331) kein Geständnis des Säumigen fingiert wird, vielmehr früheres Bestreiten die Beweislast auslöst (RGZ 132, 330).". - BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57
Rechtsmittel
Ein solcher Mangel ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht gerügt worden ist (RGZ 132, 330 [335]). - BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52
Schriftliches Verfahren
Volkmar (JW 1924, 18) und Reinberger (Das Recht 1924, 69 [72] im Falle einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO den zwischen einer voraufgegangenen mündlichen Verhandlung und dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Richterwechsel für unschädlich. Das Reichsgericht (RGZ 132, 330 [336]) hat selbst für den Fall der Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331 a ZPO) nicht gefordert, dass an der früheren Verhandlung die gleichen Richter teilgenommen haben müssten wie an der zum Urteil führenden.
- BGH, 12.05.1958 - VII ZR 436/56
Schiedsspruch. Verfahrensverstoß.
Ebenso hat es in einem Fall entschieden, in dem der Berufungsrichter irrtümlich das Verfahren des ersten Rechtszuges für ordnungsmäßig gehalten und dieser Irrtum das Berufungsurteil beeinflußt hatte (RGZ 132, 330, 334 f; vgl. ferner RGZ 156, 372, 376), Eine Verfahrensrüge gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO hat es daher in diesen Fällen nicht verlangt.Den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, daß das Verfahrensgesetz nicht im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO verletzt sei, wenn der verfahrensrechtliche Irrtum des Berufungsgerichts "nur den Inhalt seiner Entscheidung beeinflußt" hat (so RGZ 132, 330, 335); die Anwendbarkeit der Vorschrift soll also anscheinend auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts der Urteilsfällung vorausgeht.
- BGH, 30.05.1956 - V ZR 215/55
Rechtsmittel
Der bei Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Fußnote 11 für diese Auffassung angeführten Entscheidung RGZ 132, 330 ist nichts dafür zu entnehmen.Diese sind aber mit der auf Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO gestützten Verfahrensrüge der Revision so untrennbar verbunden, daß sie auch ohne besondere Rüge in Betracht gezogen werden müssen (Stein-Jonas-Schönke § 559 Anm. IV 2 b; RGZ 64, 278 [280]; 132, 330 [335]).
- OLG Schleswig, 12.02.1986 - 9 U 50/85 Dann aber fehlt diesem Termin auch die Qualifikation einer "mündlichen Verhandlung« (RGZ 132, 330, 336; OLG Bamberg OLGZ 1976, 351; OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 329;… Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. Anm. zu § 333;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 137 Anm. 1).
Das verkündete Urteil beruht demgemäß auf einem wesentlichen Verfahrensmangel; aus diesem Grunde kommt auch eine Zurückweisung des Verteidigungsvorbringens der Beklagten, soweit es unter anderem auch in der Wiederholung des Vortrags aus der - von dem Landgericht nicht berücksichtigten - Klageerwiderung besteht, nach § 528 ZPO nicht in Betracht (vgl. RGZ 132, 330).
- BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Rechtsmittel
Die Anwendung der Bestimmung setzt ein Verlangen des Gerichts nach Aufklärung (RGZ 132, 330, 337), eine "Anordnung", sich zu äußern, voraus, die eine entsprechende prozessuale Pflicht der Partei auslöst und die deshalb schon in ihrer Form der Bedeutung der Fristsetzung Rechnung zu tragen hat. - LAG Berlin, 03.02.1997 - 9 Sa 133/96
Arbeitsgericht; Kammertermin; Urteil nach Aktenlage; Güteverhandlung; Gütetermin
Zudem muß auch eine Erörterung der Sache mit dem Gericht stattgefunden haben (so auch RGZ 132, 330 [336];… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Auflage 1997, § 251 a Rn. 17). - BVerwG, 21.04.1983 - 9 B 1874.81
Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach …
Die Zurückweisung der Berufung als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Klägern mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist versagt habe, kann allenfalls einen nur unter den - hier nicht dargelegten - Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO rügbaren, den Inhalt der Entscheidung betreffenden Fehler darstellen; Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof dadurch nicht verletzt (vgl. RGZ 79 S. 81, 84; RGZ 132 S. 330, 335; sowie Beschluß vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - Buchholz 237.0 § 29 LBG Nr. 1). - LG Hamburg, 13.03.2009 - 324 O 757/08 Zwar hat das Reichsgericht die bloße Antragstellung nicht als Verhandeln ausreichen lassen (vgl. RGZ 132, 330 (336)).
- BGH, 27.09.1961 - V ZR 15/60
Rechtsmittel
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