Rechtsprechung
| RG, 04.05.1931 - VIII 619/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 338
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung …
Insbesondere verlangt § 259 ZPO nicht die Böswilligkeit des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Leistungspflicht im Sinne eines Erschwerens oder Hintertreibens der Befriedigung des Gläubigers (grundlegend bereits RGZ 132, 338, 339 f. mwN;… siehe auch Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 259 Rn. 18;… MünchKomm-BGB/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 259 Rn. 13).Rn. 21 Unerheblich ist es zudem, ob sich der Mieter zu dem angekündigten Verhalten berechtigt halten durfte (vgl. RGZ 132, 338, 340).
- BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der …
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Schuldner - wie im Streitfall die Beklagte - den geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. Senat BGHZ 5, 342, 344; RGZ 132, 338, 340;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. § 259 Rn. 5;… MünchKomm/Lüke aaO. § 259 Rn. 12 ff;… Zöller/Greger aaO. § 259 Rn. 1, 3; jeweils m.w.N.). - LG Bonn, 30.08.2019 - 10 O 448/18
Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel
Rn. 27 Der Antrag zu 4) ist jedoch unzulässig, weil er weder auf zukünftige, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpfte Zahlung oder Räumung gem. § 257 ZPO, noch auf wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO gerichtet ist, sondern weil er schlicht auf eine künftige Leistung gerichtet ist, ohne dass - wie von § 259 ZPO verlangt - den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde Zwar kann grundsätzlich bereits der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an dem PKW für sich reklamiert und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II Klageabweisung beantragt hat, die Vermutung begründen, dass sie sich bei Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird (vgl. RGZ 132, 338, 340 f.).
- BGH, 22.05.1969 - IX ZR 120/67
Rechtsmittel
Diese Befürchtung genügt bereits für die Anwendbarkeit des § 259 ZPO (RGZ 132, 338, 340; BGHZ 5, 342, 343) [BGH 17.04.1952 - III ZR 109/50]; böswilliges Verhalten des Schuldners ist nicht Voraussetzung. - BGH, 22.05.1969 - IX ZR 307/67
Rechtsmittel
Eine solche Besorgnis genügt nach der vom Reichsgericht (RGZ 132, 338, 340) übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 342, 343) [BGH 17.04.1952 - III ZR 109/50] zur Anwendbarkeit des § 259 ZPO. - BGH, 11.07.1956 - V ZR 5/55
Rechtsmittel
Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (RGZ 132, 338 [340]).
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