Rechtsprechung
| RG, 16.05.1931 - IX 497/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 416
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 39/63
Eheschließung katholischer Spanier mit geschiedenen Deutschen
Für jeden Verlobten ist somit die Ehe nach den Gesetzen des Heimatstaates zu beurteilen (RGZ 132, 416, 417; BGHZ 27, 375, 379) [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56]. - KG, 27.01.1986 - 16 WF 6393/85
Ehe; Wirksamkeit; Deutscher; Ausländer; Ausland; Inland; Heilung; Nichtigkeit; …
Das deutsche Recht hat keinen Anlaß, eine Ehe zu vernichten, die in dem Geltungsbereich eines Rechts geschlossen ist, dem die Parteien nunmehr beide unterstehen, und in dem die Ehe als gültig betrachtet wird (so RGZ 132, 416, 419; OLG Koblenz IPRspr. 1975 Nr. 39;… v. Bar in Staudinger, BGB 12. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 46).Deshalb tritt die Heilung einer gegen sachliches Eheschließungsrecht verstoßenden Ehe jedenfalls dann ein, wenn ein vollständiger Bruch mit der Rechtsordnung, die die Ehe als nichtig betrachtet, vorliegt (herrschende Meinung, vgl. RGZ 132, 416, 419; OLG Koblenz IPRspr.
- BGH, 12.05.1971 - IV AR (Vz) 38/70
Ausländisches Eheverbot der Religionsverschiedenheit
Das Reichsgericht hat den nicht mehr geltenden § 64 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen verbot, zunächst deshalb als gültig bezeichnet, weil die Vorschrift sich nicht gegen die einer bestimmten Religion angehörenden Personen richte (RGZ 132, 416, 418). - BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 40/63
Rechtsmittel
Für jeden Verlobten ist somit die Ehe nach den Gesetzen des Heimatstaates zu beurteilen (RGZ 132, 416, 417; BGHZ 27, 375, 379) [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56].
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