Rechtsprechung
| RG, 10.07.1931 - III 353/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 133, 206
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Der in § 139 BGB ausgesprochene Rechtsgedanke, daß bei Michtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre, ist auch im öffentlichen Recht anzuwenden (RGZ 133, 206 [211]). - BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50
Honorarabführung durch Klinikdirektoren
Zwar ist der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dass bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, auch auf das öffentliche Recht (RGZ 133, 206 [211]; S 51 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] Seite 17 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50) und insbesondere auf Gesetze anzuwenden (RGZ 134, 1 [15]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - auf S 62). - BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
Aus der Rechtsungültigkeit des § 39 Abs. 2 ergibt sich auch die Rechtsungültigkeit des Abs. 1. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dass bei Nichtigkeit eines Teiles eines Rechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, ist auch auf das öffentliche Recht (RGZ 133, 206 [211]; S 51 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28.6.51 - III ZR 6/50) und insbesondere auf Gesetze anzuwenden (RGZ 134, 1 [15]). - BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]). - BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Rechtsmittel
Die Frage, ob ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Aktes die Nichtigkeit des gesamten Aktes nach sich zieht oder ob in entsprechender Anwendung des § 139 BGB darauf abzustellen ist, ob der restliche Teil auch ohne den nichtigen vorgenommen worden wäre, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt (RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 1 [10]; 9, 359 [370]; 16, 192 [198]).
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