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Rechtsprechung
   RG, 21.10.1931 - I 38/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,439
RG, 21.10.1931 - I 38/31 (https://dejure.org/1931,439)
RG, Entscheidung vom 21.10.1931 - I 38/31 (https://dejure.org/1931,439)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1931 - I 38/31 (https://dejure.org/1931,439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 377
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    Deshalb hat das Reichsgericht die Benutzung "glatter Gleichwerte" der vorbenutzten Ausführungsform als vom Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen (RGZ 133, 377, 380; 166, 326, 331) und später auch die "patentrechtlichen Gleichwerte" einbezogen (RGZ 166, 326, 332 ff.).

    Das Reichsgericht hat aber eine Erstreckung des Vorbenutzungsrechts auf zweckmäßigere und vollkommenere Ausgestaltungen, die in einem Patent geschützt sind, verneint (RGZ 133, 377, 381).

    Der Vorbenutzer habe nicht das Recht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber gezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausführungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei (RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).

  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63

    "Veranstaltungen" nach § 7 Abs. 1 PatG

    Unter besonderer Betonung des subjektiven Merkmals ist das später zumeist dahin ausgedrückt worden, daß die Veranstaltungen den ernstlichen Willen erkennen lassen müssen, die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung alsbald aufzunehmen (vergl. z.B. RGZ 133, 377 (381); 158, 291 (293); RG GRUR 1942, 34, 35; GRUR 1942, 155, 156; BGH GRUR 1960, 546, 549;… vergl ferner Benkard PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 5;… Busse PatG 2. Aufl. § 7 Anm. 5 B;… Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 7;… Reimer PatG 2. Aufl. § 7 Rdn. 23; Tetzner PatG § 7 Anm. 20).
  • LG München I, 30.07.2015 - 7 O 26546/13

    Verletzung des Patents "Raupenfahrzeug zum Zerspannen, Zerkleinern von Holz oder …

    Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht (RGZ 133, 377, 380) entschieden, dass der Vorbenutzer nicht das Recht hat, sich auch diejenigen Ausführungsformen zu eigen zu machen, die gerade der Patentinhaber gezeigt hat und die der Vorbenutzer dann als besonders zweckmäßig erkennt, gleichviel ob diese besonderen Ausführungsformen gegenüber dem allgemeinen Erfindungsgedanken selbst wieder erfinderisch sind oder nicht.

    So meinte das Reichsgericht, dass das Vorbenutzungsrecht den Vorbenutzer ermächtige, seine Vorbenutzung so, wie sie stattfand, einschließlich der glatten Äquivalente fortzusetzen (RGZ 133, 377, 380).

  • LG Düsseldorf, 17.02.1998 - 4 O 3/97

    Zeitzeichenempfänger

    Der Vorbenutzer hat insoweit nicht das Recht, diejenigen Ausführungsformen zu benutzen, die gerade der Schutzrechtsinhaber gezeigt hat, gleichviel, ob diese besonderen Ausführungsformen gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sind oder nicht (vgl. RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326; RG, GRUR 1935, 157, 161).
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