Rechtsprechung
| RG, 09.06.1931 - VII 501/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 133, 84
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96
Novum
Zwar verlangt die zivilrechtliche Rechtsprechung im Sinne eines juristischen Treuhandbegriffs überwiegend die unmittelbare Vollrechtsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder (RGZ 84, 214 ; 91, 12 ; 127, 341 ; 133, 84 ; BGH, WM 1960, 325 ; WM 1965, 173 ; WM 1972, 383 ) doch wird der Treuhandbegriff zunehmend in einem weiteren, wirtschaftlichen Sinn angewandt. - BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56
Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung
Auch die Grundsätze, die die Rechtsprechung über das Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders aufgestellt hat (vgl. u.a. RGZ 133, 84), können deswegen nicht zur Anwendung kommen. - BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89
Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner
Er sollte für die Beklagte in der Zwangsversteigerung bieten und das von ihm erworbene Recht aus dem Meistgebot vereinbarungsgemäß an die Beklagte abtreten, um so ihr den Erwerb des Erbbaurechts aus Mitteln des zu diesem Zweck von ihr aufgenommenen Kredits zu ermöglichen (Treuhandschaft im weiteren, uneigentlichen Sinne; vgl. insoweit RGZ 133, 84, 87; BGH Urteile vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 69/59 = WM 1960, 325, 326 und vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 129/62 = WM 1964, 179).
- OLG München, 16.10.2018 - 5 U 1835/18
Ein Masseschaden i.S.v. § 92 InsO oder ein Individualschaden
Auch die Grundsätze, die die Rechtsprechung über das Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders aufgestellt hat (vgl. u.a. RGZ 133, 84 ), können in einem solchen Fall nicht zur Anwendung kommen (BGH, Urteil vom 14.02.1957, VII ZR 250/56 Rn.49 juris). - BGH, 05.04.1955 - V ZB 36/54
Rechtsmittel
Diese nicht wirksam gewordene Abtretung kann nicht nachträglich in eine Forderungsabtretung gemäß § 1190 Abs. 4 BGB umgedeutet werden (vgl. RGZ 133, 84 [90]). - BGH, 08.07.1960 - IV ZB 148/60
Rechtsmittel
Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 133, 84, 87, RGR-Kommentar Anm. 14 der Vorbemerkung zu § 164 BGB und die dort aufgeführten Entscheidungen) kann von einem Treuhandverhältnis im Rechtssinn nur in solchen Fällen gesprochen werden, in denen der Treugeber einen bisher auch rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem Treuhänder anvertraut.
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