Rechtsprechung
| RG, 10.07.1931 - III 149/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 134, 1
Wird zitiert von ... (16)
- BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
Wartestandsbestimmungen
vgl. III. ZS in RGZ 134, 1 (13):.den III. ZS in dem Beschluß vom 21. März 1925 (Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 WRV; Lammers/Simons Bd. 1 S. 495) und durch denselben Senat in dem Urteil über eine Besoldungsklage vom 10. Juli 1931 (RGZ 134, 1).
Rn. 48 In der dritten der erwähnten Entscheidungen -- vom 10. Juli 1931 -- hat der III. Senat diese Rechtsansicht aufrechterhalten, indem er -- unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Juni 1931, III 334/30 -- erwähnt, daß "ein Recht auf das einmal verliehene Amt oder überhaupt auf ein Amt abzulehnen" sei (RGZ 134, 1 [14]).
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
So hat das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt: . - BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich freilich das Reichsgericht -- nach anfänglichen erheblichen Zweifeln: RGZ 108, 314 (316); 109, 117 (121); 114, 220 (228); 120, 374 (394); 125, 369 (370) -- schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch (besonders RGZ 134, 1 [12]; 141, 342 [347]; 143, 77 [80]).Eine Befugnis des Richters, vermeintlich unzulängliche Gehälter im Einzelfalle zu erhöhen, wurde stets, auch während der Geltung der Weimarer Verfassung, insbesondere auch während der Inflation, verneint (vgl. RGZ 113, 78 [81, 82]; RGZ 134, 1 [22];… Bruns, "Das Prinzip verfassungsrechtlicher Sicherung der Beamtenrechte", 1955, S. 111; Schwalb, DJZ 1932, 1024 [1026 und 1028];… Obergericht Danzig in RuPrVBl. 1929, S. 112 [113];… OLG Dresden DRiZ 1931, S. 401 ff.; Lewin, DRiZ 1932, 11 [13]).
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50
Honorarabführung durch Klinikdirektoren
Zwar ist der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dass bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, auch auf das öffentliche Recht (RGZ 133, 206 [211]; S 51 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] Seite 17 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50) und insbesondere auf Gesetze anzuwenden (RGZ 134, 1 [15]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - auf S 62).Wie das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) überzeugend ausgeführt hat, wird das wohlerworbene Recht des Beamten auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter verletzt, wenn die Grundlage des Rechtes dadurch entzogen wird, dass Art und Umfang der Herabsetzung der Bezüge dem Beamten die Aufrechterhaltung einer seiner Stellung entsprechenden Lebensführung unmöglich machen würde.
In welchem Umfang der Gesetzgeber die nach seiner Auffassung nötigen "Einsparungen" auf die einzelnen Beamtengruppen verteilt, muss seinem Ermessen überlassen bleiben, mindestens solange er dabei nicht in wohlerworbene Beamtenrechte (RGZ 134, 1 [14/15]) eingreift.
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG
In allen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen waren dem § 39 RBesGes entsprechende Bestimmungen enthalten, die die Gehalts- und Versorgungsbezüge der Beamten nur "mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer gewissen Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit" zur Entstehung gelangen Hessen (RGZ 134, 1 ff), so daß ihre Herabsetzung - mindestens für die Zukunft (vgl. BGHZ 6, 208) - innerhalb der Grenzen der Alimentationspflicht des Dienstherrn kein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf enthielt.Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 134, 1 [12/13]) zwar die Ansicht vertreten, daß das uneingeschränkt gewährte Gehalt als einmal erworbener, subjektiver,öffentlich-rechtlicher Anspruch in voller Höhe ein wohlerworbenes Recht darstellt.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, bedarf es daher nur noch der Untersuchung, ob durch die Herabstufung des Klägers von Gruppe 7 Stufe 8 in die Gruppe 7 Stufe 2 die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn verletzt worden ist (vgl. dazu RGZ 134, 1 [14/15]).
- BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]).Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).
Der Senat (BGHZ 12, 161 [181]) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGZ 134, 1 [14-15] bereits ausgeführt, dass unter der gewährleisteten Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses und seinen ebenfalls gewährleisteten wesentlichen Grundlagen insbesondere zu verstehen ist die ganze Ordnung des Berufsbeamtentums, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unten nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angepasst ist.
- VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95
Kein Beteiligungsrecht von Gewerkschaften und Berufsverbänden an Vorbereitung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
Verlängerung der Begründungsfrist
Unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 134, 1 ff) geht, das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon aus, "dass Art. 129 WeimVerf nicht rundweg jede Kürzung ausschloss".Das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) hat ausgeführt, dass der Zweck des Art. 129 WeimVerf ist, "den Beamten eine dauernde und auf verfassungsrechtlicher Gewährleistung stehende gesicherte Lebensstellung zu verschaffen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2010 - 1 A 3049/06 Rn. 112 Vgl. u.a. Reichsgericht, Urteil vom 10. Juli 1931 - III 149/30 -, RGZ 134, 1, 12 = juris.
- BGH, 11.06.1952 - GSZ 1/52
Wohlerworbene Beamtenrechte
Nach herrschender Meinung - vergl. die einen verwandten Sachverhalt betreffende Entscheidung RGZ 134, 1 - gewährt § 39 Reichsbesoldungsgesetzes die in seinem zeitlichen Herrschaftsbereich neu entstehenden Beamtenrechte nur mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer gewissen Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit.Insoweit weicht der Senat von der in RGZ 134, 1 mittelbar zum Ausdruck gekommenen, allerdings nicht weiter begründeten Auffassung des Reichsgerichts ab.
- BSG, 17.02.1956 - 6 RKa 14/55
Klage gegen die Beschränkung der Behandlungsfälle durch Beschluss eines …
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
- BGH, 25.11.1957 - VII ZR 201/56
Sittenwidrige Enteignung und Schuldübernahme
- OLG München, 14.03.1995 - 25 U 5770/94
Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments
- BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Rechtsmittel
- BDH, 24.03.1966 - II D 2/66
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst bei Beschäftigung eines Beamten ohne seine …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".