Rechtsprechung
| RG, 22.12.1931 - II 295/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 134, 375
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85
Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines …
Deshalb begegnet es Bedenken, wenn das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 134, 375, 377 zu der von einem Vorstandsmitglied begangenen Fälschung der Unterschrift eines Mitzeichnungsberechtigten ausführt, die Fälschung könne nicht in den Rahmen seines Geschäftskreises gefallen sein.So hat das Reichsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung RGZ 134, 375, 377 zur Unterschriftsfälschung ausgeführt, das Delikt eines einzelnen Organs könne, wo eine Gesamtvertretung bestehe, nicht als solches der juristischen Person gewertet werden, weil diese nur in der gesetz- oder satzungsmäßigen Weise verbindlich zeichnen könne; gleiches hat auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. April 1967 (II ZR 291/63 - WM 1967, 714, 715) ausgesprochen.
- BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77
Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines …
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen Standpunkt auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 = a.a.O., das in Anlehnung an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 134, 375, 377, wo ein ganz ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, die Haftung einer Bank verneint hat, deren Organ durch Fälschung der Unterschrift eines Mitunterzeichnungsberechtigten einem Dritten eine wirksame Banksicherheit vorgespiegelt hatte, um so leichter an ein ihm persönlich zu gewährendes Darlehen heranzukommen. - BGH, 08.07.1986 - VI ZR 18/85
Täuschung über die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit einer vom Bürgermeister …
Der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 134, 375), daß die Erreichung des der Kollektivvertretung zugrunde liegenden Sicherungszwecks vollkommen vereitelt würde, wenn in Fällen der vorliegenden Art schon die rechtswidrige Handlung eines Vorstandsmitglieds die Haftung der juristischen Person nach § 31 BGB begründen könnte, vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. - BGH, 06.04.1967 - II ZR 291/63
Wirksamkeit eines Darlehensvertrags - Wirksamkeit einer garantierten …
Der mit der Gesamtvertretung erstrebte Zweck, die juristische Person (oder offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bei rechtsgeschäftlichem Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen, insbesondere auch durch unerlaubte Handlungen eines Vertreters, zu schützen, wäre vereitelt, wenn die Fälschung der weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umwege über § 31 BGB doch zu einer Haftung der juristischen Person führen würde, mag diese auch auf den Vertrauensschaden beschränkt sein (RGZ 134, 375, 377). - OLG München, 29.01.1990 - 26 U 3603/89
Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ; Ankauf eines Wechsels
Auch wenn die unerlaubte Handlung darin besteht, daß der Gesamtvertreter die Verbindlichkeit einer von ihm allein abgegebenen Willenserklärung vortäuscht, ist § 31 BGB anzuwenden (BGHZ 98, 148 abweichend von RGZ 134, 375 und BGH WM 1967, 714).
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