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| RG, 02.10.1931 - III 383/30 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 134, 56
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde
Rn. 28 Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61).Rn. 30 Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61).
- BGH, 18.04.1952 - I ZR 95/51
Rechtsmittel
- BGH, 20.12.1962 - III ZR 128/61
Rechtsmittel
Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Schätzung des Schadens, der auf das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist, im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmen, wie bei geklärtem Tatbestand daß Revisionsgericht auch die Verteilung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmen pflegt (RGZ 134, 56, 66; 154, 355, 369; BGHZ 3, 46, 52) [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50] , falls das Berufungsgericht dies unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat. - BGH, 06.11.1956 - VIII ZR 22/56
Rechtsmittel
Zur Abwägung ist hiernach das Revisionsgericht berufen (Urteil des BGH vom 27. November 1952 - VI ZR 56/52 - VersR 1953, 35 [36], ferner RGZ 134, 56 [66], auch BGH RGRK 10. Aufl, § 254 Anm 4).
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