Rechtsprechung
| RG, 20.02.1932 - I 162/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 177
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.11.1980 - V ZR 163/79
Vormerkungswirkung nach § 24 KO
Schon das Reichsgericht hat in RGZ 56, 238 und RGZ 90, 218, 222 einen allgemeinen Gesetzesgedanken des Inhalts angenommen, daß Leistungen, die schon in das Eigentum des Empfängers übergegangen sind, nicht mehr der Rückforderung unterliegen sollen (soweit in der späteren Entscheidung RGZ 135, 177 eine Herausgabepflicht nach § 812 BGB bejaht worden ist, ist zu berücksichtigen, daß es in jenem Fall nur um Geldleistungen ging). - BGH, 26.04.1957 - V ZR 118/55
Armenanwaltsgebühren
Bei Bewilligung des Armenrechts zu einem Bruchteil Wird dem Armenanwalt aus der Staatskasse nur der nach den ermäßigten Sätzen des Armenanwaltsgesetzes zu berechnende Bruchteil der Gebühren und Auslagen erstattet (Bestätigung von RGZ 135, 177).Dieser Berechnungsweise ist das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1932 (RGZ 135, 177 [178/179]) entgegengetreten, weil bei ihr von einem angenommenen und nicht von dem wirklichen Streitwert ausgegangen werde und für die Zulässigkeit der Zugrundelegung eines angenommenen Streitwerts weder § 115 Abs. 2 ZPO noch das Gesetz vom 20. Dezember 1928 einen Anhalt biete.
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