Rechtsprechung
| RG, 10.12.1931 - VI 361/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 291
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.07.1957 - VI ZR 176/56 Ersetzte die Zustimmung der Ehefrau die fehlende gesetzliche Befugnis des Ehemanns zur Verfügung über ein Recht der Ehefrau, so hat die Rechtsprechung stets den § 1380 Satz 2 BGB entsprechend angewandt und demgemäß aus der Zustimmung der Ehefrau zur Prozeßführung die Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die Ehefrau abgeleitet (RGZ 77, 34; 92, 153 [156]; 135, 291 [294]; 164, 240).
- BGH, 04.12.1953 - V ZR 108/52
Rechtsmittel
Damit hat der Kläger aber nicht die Befugnis verloren, den gegenwärtigen Rechtsstreit zu Ende zu führen; vielmehr ist die Ehefrau hinsichtlich der Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns im Sinne des § 265 ZPO anzusehen, der gegenüber die Entscheidung Rechtskraft hat (RGZ 135, 291).
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