Rechtsprechung
| RG, 12.12.1931 - IX 310/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 295
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95
Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG; …
Das früher zur Absonderung berechtigende Pfandrecht des geschädigten Dritten überdauert den Konkurs als Pfandrecht an der Entschädigungsforderung selbst (RGZ 135, 295, 297 f;… BGH, Urt. v. 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54, VersR 1956, 625, 626;… Prölss/Martin/Voit, VVG 25. Aufl. § 157 Anm. 1). - OLG Köln, 20.12.2005 - 9 U 99/05
Widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle als …
Diese äußern sich zunächst darin, dass durch die Insolvenz eine besondere Form der Verknüpfung zwischen Schadensersatz- und Versicherungsforderung eintritt (RGZ 135, 295, 298;… Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 157, Rdn. 3). - BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat unter Bestätigung der von Jaeger (…Konkursordnung 7. Aufl. Anm. 12 zu § 49) vertretenen Auffassung für die Durchführung dieser Befriedigung die für das Forderungspfandrecht geltende Vorschrift des § 1282 BGB entsprechend angewandt und dem Schadensersatzgläubiger die Befugnis zugesprochen, die Versicherungsforderung des Gemeinschuldners zur Deckung seines Schadensersatzanspruchs nach dessen rechtskräftiger Feststellung selbst einzuziehen (RGZ 93, 209; 135, 295). - BGH, 13.07.1956 - VI ZR 223/54
Rechtsmittel
Nur insoweit würden die Klägerinnen in ihren Schadensersatzansprüchen durch den Zwangsvergleich betroffen sein, als sich, wenn und soweit sie aus der Versicherungsforderung keine Befriedigung erlangen sollten, ihre Ausfallforderung entsprechend dem Zwangsvergleich auf die Hälfte des Ausfallbetrages beschränkte (§§ 64, 193 KO; vgl. RGZ 135, 295). - LG Bonn, 05.06.2003 - 14 O 239/89
Erledigungserklärung hilfsweise; Konkursverwalter als Partei nach Beendigung des …
Dem stehen nicht die bei der Besprechung der Problematik von den Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen BGH VersR 1956, 625 und RGZ 135, 295 entgegen.
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