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| RG, 17.11.1931 - IX 320/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 9
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 29.10.1985 - VI ZR 56/84
Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch vorbehaltlose …
Daß die V.-AG bei ihren damaligen Anerkenntnissen möglicherweise an so weitgehende Forderungen nicht gedacht hat wie sie die Klägerin jetzt erhebt, ist, wie schon das Reichsgericht (RGZ 135, 9, 11 f) ausgesprochen hat, im Rahmen des § 208 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. - BGH, 27.06.1967 - VI ZR 3/66
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Versetzung eines Polizeibeamten in den …
Ein Anerkenntnis dem Grunde nach führt auch dann zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB, wenn Einwendungen zur Höhe vorbehalten bleiben und dem Anerkennenden der ganze Umfang des Schadens noch nicht klar ist (BGH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 = VersR 65, 1149 = VRS 29, 326; RGZ 135, 9). - BGH, 16.05.1955 - III ZR 7/54
Rechtsmittel
Deshalb habe er - wie das Reichsgericht in RGZ 135, 9 ff zutreffend ausgeführt habe - angesichts der aus einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit drohenden erheblichen Gefahren mit besonderer Sorgfalt auf die Vermeidung einer Ansteckung Bedacht nehmen müssen.Denn unter Zugrundelegung der in RGZ 135, 9 ff entwickelten Grundsätze könne unbedenklich davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
- AG München, 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87
Verstoß gegen Untersagung der Ausübung der Prostitution durch Gesundheitsbehörde; …
RGZ 135, 9 für Tripper. - BGH, 17.11.1959 - VI ZR 207/58
Rechtsmittel
Dabei ist ein Anerkenntnis dem Grunde nach ausreichend, wenn es nicht ersichtlich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt ist (…RGR Komm. 11. Aufl. Bem. 9 und Palandt 18. Aufl. Bem. 2 zu § 208 BGB; RGZ 73, 131; 135, 9). - BGH, 05.12.1967 - VI ZR 99/66
Anforderungen an die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis
Ob die Schuldnerseite davon wußte, daß solche Schäden bestimmt entstehen würden, ist unter diesen Umständen ohne rechtlichen Belang (vgl. RGZ 135, 9).
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