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Rechtsprechung
   RG, 22.04.1932 - VII 215/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,560
RG, 22.04.1932 - VII 215/31 (https://dejure.org/1932,560)
RG, Entscheidung vom 22.04.1932 - VII 215/31 (https://dejure.org/1932,560)
RG, Entscheidung vom 22. April 1932 - VII 215/31 (https://dejure.org/1932,560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20

    Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern …

    Da die kumulative Anknüpfung der Eheschließungsvoraussetzungen an die Heimatrechte beider Partner in Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich die Wirksamkeit der Ehe in allen beteiligten Rechtsordnungen anstrebt (vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 52) und die Wirksamkeit versagt, wenn auch nur eine der Rechtsordnungen dies anordnet (vgl. bereits RGZ 136, 142, 143), kommt es regelmäßig zur Anwendung des ärgeren Rechts (…vgl. Rauscher Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 332 f.).
  • BGH, 01.07.2026 - XII ZB 208/23

    Talaq-Scheidung: Verstoßung nach islamischem Recht wird in Deutschland nicht …

    Anderes gilt nur dann, wenn die staatliche Stelle bezüglich des ihr unterbreiteten Scheidungssachverhalts zum einen Kontrollfunktionen nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht ausübt und sich zum anderen ihre Mitwirkung gerade auf die Statusänderung richtet, sie mithin für die Auflösung der Ehe die Verantwortung übernimmt (vgl. bereits RGZ 136, 142, 147).
  • BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 39/63

    Eheschließung katholischer Spanier mit geschiedenen Deutschen

    Dies gilt im kanonischen Recht wie auch im deutschen bürgerlichen Recht (vgl. RGZ 136, 142, 144/145; 151, 313, 317).

    In einer weiteren Entscheidung (RGZ 136, 142, 146) hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sich auf alle Tatumstände zu erstrecken hat, die in Beziehung zu der Frage stehen, ob eine Ehe gültig ist oder nicht.

  • BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 40/63

    Rechtsmittel

    Dies gilt im kanonischen Recht wie auch im deutschen bürgerlichen Recht (vgl. RGZ 136, 142, 144/145; 151, 313, 317).

    In einer weiteren Entscheidung (RGZ 136, 142, 146) hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sich auf alle Tatumstände zu erstrecken hat, die in Beziehung zu der Frage stehen, ob eine Ehe gültig ist oder nicht.

  • BGH, 07.04.1976 - IV ZR 70/74

    Scheidung einer türkischen Ehe - Internationale Zuständigkeit eines deutschen …

    Diese Vorschrift erfaßt auch die Gründe für die Nichtigkeit einer von Ausländern oder von einem Ausländer mit einem Deutschen geschlossenen Ehe (RGZ 136, 142, 143).
  • OLG München, 23.09.1987 - 12 UF 789/87

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine …

    Dies ist aber nur zu erreichen, wenn - soweit Art. 13 EGBGB auf ausländisches Recht verweist - eine Gesamtverweisung angenommen wird, die sich auch darauf erstreckt, ob der Gültigkeit der Eheschließung das Hindernis einer früheren, nach Auffassung des ausländischen Recht noch als fortbestehend anzusehenden Ehe entgegensteht (RGZ 78, 234/236; 136, 142/146; 160, 396/403; BGHZ 41, 136/145 ff).
  • OLG Hamburg, 06.11.1987 - 2 W 44/85
    Daß für den Beteiligten zu 2) nach Art. 13 EGBGB auf die Eheschließung deutsches Recht anwendbar ist, und insoweit bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nur eine nichtige Ehe iSv §§ 20, 23 EheG vorlag, steht der Annahme einer wirkungslosen Nichtehe nicht entgegen, da bei Anwendung verschiedener Rechtsordnungen letztlich die strengere Rechtsfolge maßgeblich ist (Grundsatz des ärgeren Rechts, RGZ 136, 142;… Heldrich in Palandt, aaO;… Kegel, aaO Rdn. 99;… v. Bar, aaO Rdn. 187 mwN).
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