Rechtsprechung
| RG, 13.05.1932 - II 464/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 207
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 23.06.1955 - II ZR 348/53
Rechtsmittel
Vielmehr weist der Klagwechsel ebenso wie in den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1930 (RGZ 130, 82 [84]) und vom 13. Mai 1932 (RGZ 136, 207 [209]) vor dem Giro des Wechselausstellers eine Lücke auf.Hieran fehlt es aber gerade bei der Wechselurkunde vom 18. August 1950 (vgl. RGZ 136, 207 [210]).
Für andere Fälle sei der einfachen Namensunterschrift keine verpflichtende Willenserklärung zu entnehmen (RGZ 136, 207 [210]; RG in JW 1930, 1376).
- BGH, 01.10.1987 - III ZR 134/86
Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Urkundenprozeß; Rechtsnatur …
Gegen die Möglichkeit einer solchen Umdeutung bestehen keine rechtlichen Bedenken (RGZ 136, 207, 209 f.;Senatsurteil vom 15. Mai 1970 - III ZR 200/67 - WM 1970, 1023, 1024;… Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 780 Rn. 24). - BGH, 30.11.1993 - XI ZR 8/93
Wirksamkeit eines Wechselakzepts
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Juni 1955 - II ZR 348/53 - WM 1955, 1324) hat bisher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1930, 1376; RGZ 136, 207, 210) die Umdeutung einer Annahmeerklärung auf einem formnichtigen gezogenen Wechsel in ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) abgelehnt.
- OLG München, 07.02.1996 - 7 U 5772/95
Auslegung eines Wechsels bei fehlender Remittentenangabe
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wechsel vor dem Indossament des Ausstellers eine räumliche Lücke aufweist und deshalb Zweifel bestehen können, ob es sich um das erste Indossament handelt oder die Lücke für das Indossament des nicht angegebenen Wechselnehmers vorgesehen war (BGH WM 55, 1324; 77, 1376; RGZ 130, 82, 84; 136, 207, 209, Baumbach-Hefermehl, WG 19. Aufl., Art. 1 Rn. 11;… Bülow, WG , 2. Aufl., Art. 1 Rn. 31). - BVerwG, 11.03.1966 - II C 196.62
Rechtsmittel
Durch diese Erklärung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt (vgl. RGZ 86, 380; 107, 344; 134, 132; 136, 207), ist nicht nur zum Ausdruck gelangt, daß der Kläger seinen bisherigen Antrag zur Sache nicht länger aufrechterhalten wolle, sondern - in Anbetracht der Klaglosstellung - außerdem, daß er nunmehr einen Antrag zur Sache überhaupt nicht mehr stellen wolle, also eine Entscheidung zur Sache fortan nicht mehr begehre. - BGH, 15.05.1970 - III ZR 200/67
Missbrauch des schriftlichen Verfahrens - Entscheidung durch das Berufungsgericht …
Für die revisionsrechtliche Prüfung kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, daß die Urkunden als abstrakte Schuldversprechen zu werten sind; es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob auch gezogene Wechsel in abstrakte Schuldversprechen umgedeutet werden können, wie dies für eigene Wechsel anerkannt ist (Staub/Stranz WO Art. 4, Anm. 70;… Baumbach/Hefermehl a.a.O., Anm. 14 mit Nachweisen; RGZ 136, 207, 210). - LAG Hessen, 20.05.1985 - 2 Sa 1316/84
Umdeutung eines nichtigen Schecks in ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Andererseits hat das Reichsgericht angenommen, ein wegen Formmangel ungültiger Wechsel könne den Anforderungen eines Schuldanerkenntnisses oder eines kaufmännischen Verpflichtungsscheins regelmäßig jedenfalls dann genügen, wenn die Urkunde als eigener Wechsel gedacht war (RGZ 136, 207 (210);… Baumbach-Hefermehl, Komm. zum VechselG und ScheckG (13. Aufl., 1981), Art. 2 WG Anm. 11). - BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
Rechtsmittel
"Wenn ein unvollständiger, d.h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begeben wird, er sei vollständig, so entsteht weder eine Wechselverpflichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels; füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechsel" (RGZ 164, 10 ff. 12, 13; vgl. auch RGZ 136, 207 ff, 209;… Baumbach/Hefermehl WG 5.Aufl. 1957 Art. 10 Anm. 1; Quassowski/Albrecht WG 1934 Art. 2 Anm. 3).
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