Rechtsprechung
| RG, 17.03.1932 - VIII 551/31 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1932,596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 33
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.04.1995 - LwZR 9/94
Verjährung eines nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs
Der Anspruch findet seine Grundlage in dem Hauptpachtvertrag und einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Dritten zu der vertraglichen Rückgabeverpflichtung des (Haupt-)Pächters (RGZ 136, 33;… Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 556 Rdn. 37). - OLG Dresden, 15.10.2025 - 12 U 128/25
Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei früheren Überzahlungen ausgeschlossen?
Rn. 39 Für die Räumung und Herausgabe des Mietobjektes haften die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnerinnen (vgl. RG, Urteil vom 17.03.1932, VIII 551/31, RGZ 136, 33; OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1992, 30 U 36/91, NJW-RR 1992, 783; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 3 U 146/09, BeckRS 2010, 12605 jeweils für Mieter und Untermieter; siehe auch BGH…, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25/14, NJW 2015, 473 Rn. 19 für Mitmieter). - OLG Hamm, 17.01.1992 - 30 U 36/91
Fristlose Kündigung bei Untervermietung durch den Untermieter
Denn er stellt eine Erweiterung des Rechts des Vermieters gemäß § 556 Abs. 1 BGB auf der Grundlage seiner schuldrechtlichen Beziehung zu dem Hauptmieter dar, der sich der Untermieter unterworfen hat, indem er sich auf ein Vertragsverhältnis mit einem Mieter eingelassen hat (vgl. RGZ 136, 33, Staudinger-Sonnenschein § 556 Rdn. 37; a.A. Bub/Treier/Scheuer V 32). - OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 3 U 146/09
Räumungspflicht von Haupt- und Untermieter nach Kündigungserklärung, …
Nach wohl ganz herrschender Meinung, die nicht zuletzt wegen der Ausgestaltung des § 546 Abs. 2 BGB als gesetzlicher Schuldbeitritt des Untermieters zur vertraglichen Rückgabeverpflichtung des Hauptmieters überzeugt (zu § 556 Abs. 3 BGB a.F. vgl. RGZ 110, 124, 126; 136, 33;… BGH, RE v. 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95, WM 1996, 212 = NJW 1996, 515, juris-Rdn. 16;… Scheuer in Bub/Treier, Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 28), haften beide im Verhältnis zum Hauptvermieter für die Rückgabe der Mietsache nach § 431 BGB als Gesamtschuldner (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.11.1952 - 4 W 364/52, NJW 1953, 1474;… ferner Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., § 546 Rdn. 3;… Schmidt-Futterer/Gather, MietR, 9. Aufl., § 546 Rdn. 101;… Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdn. 1332). - BGH, 27.10.1954 - II ZR 324/53
Rechtsmittel
Nach der Regel des § 346 BGB hat die Ausübung des in einem Vertrag für einen Teil vorbehaltenen Rücktrittsrechts die Wirkung, daß das durch den Vertrag begründete Schuldverhältnis beseitigt wird und an seine Stelle das in § 346 BGB bezeichnete Schuldverhältnis tritt, nämlich die Verpflichtung der Parteien, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (RGZ 71, 276 [277]; 136, 33).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.