Rechtsprechung
| RG, 11.06.1932 - I 362/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 415
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
Rechtsmittel
Die Revision hat auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin erstmalig den Versuch unternommen, unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] den unmittelbaren Übergang des Rechts an dieser Erfindung zu Gunsten der Klägerin zu begründen.In der angeführten Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] hat das Reichsgericht auf eine Gesellschaftererfindung die Grundsätze der Diensterfindung angewandt und ausgeführt, für die im Betriebe tätigen Gesellschafter eines Unternehmens müßten die Grundsätze der Diensterfindung sogar in erhöhtem Maße gelten.
Mag dem Gesellschafter in gewissem Sinne auch eine erhöhte, umfassendere Treupflicht obliegen (vgl. für die Diensterfindung und die Gesellschaftererfindung die bereits erwähnte Entscheidung RGZ 136, 415; zur Frage der Wahrung des Betriebsgeheimnisses RG GRUR 1939, 706 [708]), so kann einem Gesellschafter, der bereits von jeder Mitarbeit zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgeschlossen ist und auch rein rechtlich mit dem alsbaldigen Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis rechnen muß, nicht verwehrt werden, sich um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, auch wenn sich dies später für die fortbestehende Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig auswirken könnte.
- BGH, 22.02.1974 - I ZR 128/72
Rechte an Hummel-Figuren
Diesen berechtigten Belangen ist jedoch nicht durch ein (fiktives) originäres Urheberrecht des Dienstherrn (vgl. § 5 KUG für von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Verfasserangabe herausgegebene Werke; siehe ferner für Diensterfindungen nach der älteren patentrechtlichen Rechtsprechung RGZ 136, 415, 418; dazu kritisch BGH GRUR 1955, 286, 288, 289 - Schnellkopiergerät), sondern bei der Frage Rechnung getragen worden, ob und in welchem Umfang der angestellte Werkschöpfer zu einer Urheberrechts- bzw. Nutzungsrechtsübertragung auf seinen Dienstherrn verpflichtet ist (…RG und BGH a.a.O. sowie die nachfolgende Rspr.; vgl. auch die Auslegungsregel des § 2 GeschmMG nach der der Dienstherr als Rechtsinhaber angesehen wird). - BGH, 30.10.1990 - X ZR 16/90
Zulässigkeit von Einwendungen gegenüber dem auf Übertragung bzw. Abtretung …
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. November 1954 (GRUR 1955, 286, 289 - Kopiergerät) die von der Revision angeführten, auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 415) gestützten Grundsätze, wonach die Regeln der Diensterfindung erst recht auf eine Gesellschaftererfindung Anwendung finden, nicht geteilt. - BFH, 26.06.1970 - VI R 193/67
Erfindervergütung - Alleinaktionär - Vorstandsvorsitzender einer AG - …
So hat auch das Reichsgericht vor 1942 die damals geltenden Grundsätze für Diensterfindungen von Arbeitnehmern ohne Bedenken auf die Erfindung des im Betrieb einer GmbH tätigen Gesellschafters angewendet und als Diensterfindung behandelt (Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juni 1932, RGZ 136, 415).
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