Rechtsprechung
| RG, 02.07.1932 - V 58/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 137, 183
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens …
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bliebt eine durch Fluchtlinienfestsetzung bewirkte Teilenteignung im Geltungsbereich des früheren preußischen Rechts ungeachtet der Zweiten Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl I S. 279/309 ff.) entschädigungspflichtig (vgl. RGZ 128, 18, 27 ff.; 137, 183; 144, 325; Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, vom 14. Januar 1982 - III ZR 134/80 - WM 1982, 565 …und vom 17. November 1988 - III ZR 210/87 - BGHR BBauG § 95 Abs. 1 Satz 1 - Straßenland 1 und BGHR PrFluchtlinienG § 13 - Straßenland 1; Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 194/88; für Bayern s. dagegen Senatsurteil BGHZ 71, 1 [BGH 08.12.1977 - III ZR 163/75]). - BGH, 14.01.1982 - III ZR 134/80
Klage auf Erhöhung der Entschädigung bei Enteignung von zum Straßenbau benötigter …
Diese Folge der Verordnung war endgültig (RGZ 137, 183, 187). - BGH, 03.03.1988 - III ZR 162/85
Enteignung durch Herabstufung von Bauerwartungsland zur öffentlichen Grünfläche
Diese Folge der Verordnung war endgültig (RGZ 137, 183, 187).
- BGH, 08.12.1977 - III ZR 163/75
Teilenteignung durch Herabstufung von Bau- zu Straßenland; Berechnung der …
Diese Folge der Verordnung war endgültig (RGZ 137, 183, 187). - BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51
Zulässigkeit des Rechtsweges
Im übrigen erklärt diese Entscheidung den ordentlichen Rechtsweg deshalb für zulässig, weil sie einen gemäß ständiger Rechtsprechung als bürgerlich-rechtlichen Anspruch anzusehenden Aufopferungsanspruch aus §§ 74, 75 EinlADR bzw. entsprechenden gewohnheitsrechtlich begründeten Anspruch zu beurteilen hatte (vgl. RGZ 137, 183 [189] und BGHZ 4, 68 [73]). - BGH, 09.05.1963 - III ZR 94/61
Rechtsmittel
Es braucht jedoch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob diese Regelung in Verbindung mit den Bestimmungen über Enteignungen im Rahmen u.a. von Fluchtlinienfestsetzungen im 6. Teil Kap. III §§ 1-7 der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931 - RGBl I 279, 309 - (deren zeitliche Begrenzung gemäß Gesetz vom 31. März 1939 - RGBl I 649 - weggefallen ist), dazu führen müßte (vgl. RGZ 137, 183 ff), angesichts der Vorschrift des Bl. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 14 GrundG eine Entschädigung zu versagen.
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