Rechtsprechung
| RG, 03.06.1932 - III 18/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 137, 20
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]) grundsätzlich festgehalten, dass weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage aus Amtspflichtverletzung gerechtfertigt ist, ehe feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.Beamten gerechtfertigt (RGZ 137, 20 [21]; 145, 56 [68], 258 [262]).
- BGH, 21.09.1976 - VI ZR 69/75
Verjährungsfrist - Ausfall - Leistungsklage - Feststellungsklage - Verjährung
2. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß nach der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier so wie in allen Fällen, in denen eine Haftung nur begründet ist, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen versag (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Verjährung erst mit der Erlangung dieser Kenntnis zu laufen beginnt (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; RG JW 1926, 2284; 1937, 2113; BGH, Ur teile vom 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 " Betrieb 1958, 1360; vom 9. Juli 1963 - VI ZR 304/62 VersR 1963, 1169 1170 «= DNotZ 1964, 61, 62 m.v.Nachw. und vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 = VersR 1964, 282 - DNotZ 1964, 505). - BGH, 09.03.1961 - VII ZR 145/60
Einordnung des Unvermögenes eines Unternehmers i.R.e. Architektenvertrags als …
Dadurch unterscheidet sich der geltendgemachte Anspruch von dem Anspruch des Geschädigten in der Amtshaftungsklage, bei der nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Feststellungsklage die Unmöglichkeit anderweiter Ersatzbeschaffung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur sachlichen Klagebegründung gehört (RGZ 137, 20; 139, 343; RG in JW 1935, 3533; 1936, 1434; vgl. auch BGHZ 4, 10, 14).
- BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56
Rechtsmittel
Erst von da an begann die Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen (vgl. RGZ 137, 20 [23], 161, 375 [376] Auf Verjährung kann sich die Beklagte somit nicht berufen. - BGH, 30.11.1953 - III ZR 234/52
Rechtsmittel
Die Klage kann, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, nicht etwa mit der Begründung abgewiesen werden, dass eine Feststellungsklage aus Amtshaftung nicht gerechtfertigt sei, ehe nicht die Höhe dessen feststehe, was der Geschädigte nicht in anderer Weise erlangen könne (RGZ 137, 20; 145, 68). - BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67
Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer …
Die kurze Verjährung des § 852 BGB beginnt deshalb bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; BGB VersR 1957, 201;… BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 12). - BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64
Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei …
Teilweise war die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit in jenen Fällen überhaupt nicht geprüft (RGZ 137, 20; 139, 343), oder es ging um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist (BGHZ RGZ 145, 56), oder es Beständen Bedenken, ob unter Berücksichtigung der anderweiten Ersatzmöglichkeit überhaupt noch ein Schaden übrig blieb (BGHZ 4, 10). - BGH, 29.10.1956 - III ZR 65/55
Rechtsmittel
Das Land hat zwar die Einrede der Verjährung gegen den erst 1952 erhobenen weiteren Anspruch geltend gemacht, doch dürfte diese Einrede unbegründet sein; denn bei einer Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit einen Ausfall erleiden wird (RGZ 137, 20; 145, 56). - LG Heidelberg, 28.11.1973 - 3 O 407/72
Schadensersatz für Instandsetzungsaufwand, Nutzungsausfall und Unkosten beim …
Dem steht die Möglichkeit, daß die Tochter des Klägers das Schadensereignis nur mit -zuveranworten hat, nicht entgegen; denn auch beim teilweisen Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit greift die Amtshaftung erst durch, wenn die Höhe des Ausfalls ziffernmäßig feststeht (RGZ 137, 20; st.Rspr.). - BGH, 15.01.1953 - III ZR 286/51
Rechtsmittel
Die Behauptung der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung gehört zur Begründung der Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. RGZ 137, 20; BGHZ 4, 10 [14]). - BGH, 29.04.1954 - III ZR 378/52
Rechtsmittel
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 56/58
Rechtsmittel
- BGH, 26.05.1955 - III ZR 9/54
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