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Rechtsprechung
   RG, 13.06.1932 - VIII 145/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,518
RG, 13.06.1932 - VIII 145/32 (https://dejure.org/1932,518)
RG, Entscheidung vom 13.06.1932 - VIII 145/32 (https://dejure.org/1932,518)
RG, Entscheidung vom 13. Juni 1932 - VIII 145/32 (https://dejure.org/1932,518)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 137, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65

    Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270;… Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3;… BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18;… Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220;… Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 89/52

    Rechtsmittel

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 122, 138 [140, 142]; 137, 29 [32]; RG DR 41, 856), von der abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht.
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