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Rechtsprechung
   RG, 26.10.1932 - I 131/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,438
RG, 26.10.1932 - I 131/32 (https://dejure.org/1932,438)
RG, Entscheidung vom 26.10.1932 - I 131/32 (https://dejure.org/1932,438)
RG, Entscheidung vom 26. Oktober 1932 - I 131/32 (https://dejure.org/1932,438)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 138, 122
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, schließt ein bei der Leistung gemachter Vorbehalt die Anwendung dieser Vorschrift aus (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1972 - VIII ZR 175/71 = WM 1973, 146, 148; RGZ 138, 122, 124 und JW 1938, 1047, 1048;… Staudinger/Lorenz a.a.O. § 814 Rdn. 6;… Palandt/Thomas a.a.O. § 814 Anm. 2 b).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 77/77

    Voraussetzungen für die Vermittlung eines Treuhandvertrages - Anforderungen an …

    Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhange noch zitierten Entscheidungen (OLG München OLGE 38, 126; RGZ 49, 59, 62; 138, 122, 124; 170, 65, 69) betreffen andere Fallgestaltungen und können daher hier nicht herangezogen werden.
  • BAG, 02.11.1956 - 1 AZR 437/55

    Hausarbeitstagsgesetz: Lohnabgeltung

    Auch § 814 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin offenbar nicht völlig freiwillig und vorbehaltlos geleistet hat, sondern deshalb, weil ihr der Hausarbeitstag verweigert wurde (RGZ 138, 122; 147, 21; Larenz , Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 1956 S. 312).
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 37/72

    Ausschluss von Rückforderungsrechten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften - …

    In RGZ 138, 122, 124 wurde gleichermaßen darauf abgestellt, ob freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet worden ist; in RG JW 1938, 1047 wurde hervorgehoben, daß von Freiwilligkeit dann keine Rede sein könne, wenn der Leistende unter dem Druck eines Zwanges gestanden habe; in RGZ 112, 355, 358, 359 wurde ein anfänglicher Vorbehalt für unbeachtlich erklärt, weil er bei der Zahlung fallengelassen worden war.
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