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Rechtsprechung
   RG, 26.10.1932 - IX 249/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,439
RG, 26.10.1932 - IX 249/32 (https://dejure.org/1932,439)
RG, Entscheidung vom 26.10.1932 - IX 249/32 (https://dejure.org/1932,439)
RG, Entscheidung vom 26. Oktober 1932 - IX 249/32 (https://dejure.org/1932,439)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 138, 165
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der …

    Mit einer ähnlichen Begründung hat schon das Reichsgericht (RGZ 138, 165, 170 f.) und später auch der Bundesgerichtshof es abgelehnt, aus der Nichterfüllung einer im öffentlichen Interesse auferlegten Pflicht einen Schadensersatzanspruch für einen Dritten abzuleiten: Ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei hier nicht verletzt.
  • BSG, 04.05.1994 - 1 RS 2/92

    Auskunftspflichtverletzung - Schadensersatz

    Zwar kann die Sanktion als Ordnungswidrigkeit ein wertvoller Hinweis sein (vgl RGZ 138, 165), besagt jedoch für sich allein in dieser Hinsicht nichts Entscheidendes (BGHZ 84, 312, 317 [BGH 29.06.1982 - VI ZR 33/81]; BSGE 66, 176, 183) [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88].
  • BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73

    Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger

    Das gilt nicht nur insoweit, Z U als die Klägerin ihre Klageansprüche auf die Nichtabführung von Sozial Versicherungsbeiträgen durch den Beklagten stützt, wie dies bei Verstoß gegen § 533 RVO a.F. ständiger Rechtsprechung entspricht (RGZ 138, 165, 1 6 6 ; Senatsurteile v. 7. November 1961 - VI ZR 5/61 VersR 1962, 24 und v. 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739) und bei den von der Klägerin hier geltend gemachten Verstößen gegen § 393 RVO nicht anders ist.

    Die Einordnung dieser Vorschrift in den Sechsten Abschnitt der Reichsversicherungsordnung unter II: "Zahlung der Beiträge" und der Gegenstand der Regelung (Fälligkeit der Zahlung) lassen jedoch in Verbindung mit dem Fehlen einer Strafsanktion - die zwar nicht notwendige Voraussetzung der Eigenschaft als Schutzgesetz ist, wohl aber ein wertvoller Hinweis dafür sein kann (RGZ 138, 165, 168, 173) - den Willen des Gesetzgebers erkennen, daß Inhalt und Zweck dieser Vorschrift nur dem öffentlichen Interesse an der pünktlichen Beitreibung der zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Aufgaben der Krankenversicherung erforderlichen Mittel dient und nicht darauf gerichtet ist, zumindest auch einer Einzelperson oder einem bestimmten Personenkreis zivilrechtlichen Schutz zu gewähren.

    So hat auch schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGZ 138, 165, 170), daß der NichteinZahlung von Arbeit geberanteilen zur Invalidenversicherung, die nach den Vorschriften der §§ 1426, 1488 RVO a.F. nur mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden konnte, keine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nachfolgt.

  • BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55

    Schutzgesetz

    Die Kläger als die Erben der beim Unfall Getöteten könnten aus einer Verletzung des § 248 b StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn diese Vorschrift auch für den Verkehrsteilnehmer einen Schutz hätte schaffen wollen und zwar gerade den Schutz, den die Kläger hier für sich in Anspruch nehmen (RGZ 138, 165 [168]), also den Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers vor den durch Schwarzfahrten drohenden Gefahren.
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81

    Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für das frühere Recht bei den Arbeitnehmeranteilen, die der Arbeitgeber einbehält, die entsprechende Strafnorm als Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger angesehen worden (im Anschluß an RGZ 138, 165, 171, 173 s. Senatsurteile vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 = VersR 1960, 748 und BGHZ 58, 199, 201 [BGH 29.02.1972 - VI ZR 199/70] zu § 533 RVO; Urteil vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24 zu § 1430 RVO, § 152 AVG a.F.).
  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 309/52

    Preisstopverordnung. Schutzgesetz?

    Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (RGZ 119, 435 [437]; 128, 298 [300]; 138, 165 [168]).
  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

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  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 181/62
    Fachärzte dürfen sich in der Regel nur durch.Fachärzte des gleichen Faches vertreten lassen." Die mit der Klage erhobenen IJnterlassungs- und Schadensersatzansprüche wären nach diesen Vorschriften i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB dann begründet, wenn bei Vor liegen der weiter erforderlichen Voraussetzungen ("Yiederholungsgcfahr, Verschulden) auch ein Schutz der Fachärzte bezweckt worden wäre, und zwar gerade der Schutz, den der Kläger beansprucht (BGHZ 22, 293, 297; RGZ 138, 165, 168).
  • BGH, 28.06.1960 - VI ZR 146/59
    Das ist seit dein Urteil des Reichsgerichts RGZ 138, 165 in Rechtsprechung und Rechtslehre an erkannt und wird auch von der Revision nicht angezwoifelt.
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZR 177/80

    Schuldner - Bestimmung - Schutzgesetze - Arbeitgeberpflichten - …

    a) Die Revision verkennt nicht, daß die ganz herrschende Lehre für das in Frage stehende frühere Recht nur denjenigen Vorschriften Schutzgesetzcharakter i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zuerkennt, die sich mit dem Vorenthalten der vom Arbeitgeber vom Lohn der von ihm Beschäftigten einbehaltenen, also treuhänderisch verwalteten, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung befassen, dagegen die Schutzgesetzfunktion verneint, insoweit es sich um die normierte Pflicht der Arbeitgeber handelt, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen (so schon RGZ 138, 165, 170 hinsichtlich der §§ 1488, 1492, 533 R-VO a.F.; BGHZ 58, 199, 202 hinsichtlich § 533 RVO a.F. und ausdrücklich Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 = VersR 1976, 982 = NJW 1976, 2129; für § 151 AVG a.F. gelten die dortigen Erwägungen entsprechend).
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 34/67

    Expansion eines Gewerbebetriebes - Verlagerung des Betriebes auf mehrere …

  • OLG Saarbrücken, 12.01.1972 - 4 U 87/71
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 203/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1954 - IV ZR 309/52
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