Rechtsprechung
| RG, 05.05.1933 - II 10/33 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1933,508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 140, 314
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57
Bauunternehmen - Omnibusfahrer - Arbeitszeitvorschriften - LKW-Fahrer - Anspruch …
3° Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen des § 625 BGB über die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegen, kommt es auf die vorerwähnten Umstände an" In diesem Fall wird nämlich das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis nur dann auf unbestimmte Zeit mit der Folge verlängert, daß nunmehr zur Beendigung eine Kündigung erforderlich ist, wenn nicht der andere Teil, hier die Beklagte, unverzüglich widerspricht" Ein Widerspruch kann auch darin liegen, daß der Arbeitgeber nur den Abschluß eines befristeten Vertrags anträgt (RGZ 140, 314)" Zu dessen Beendigung ist wiederum keine Kündigung notwendig" 4o Beizutreten ist dem Landesarbeitsgericht in der Ansicht, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die vom Kläger am 5" November 1956 erbrachte Arbeit habe gemäß § 2 Nr" 7 BTV Bau noch zu dessen Pflichten aus dem am 3" November 1956 beendeten Arbeitsverhältnis gehört" Dort ist bestimmt, daß den Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Betrieb "genügend Zeit zum Zusammenholen und Reinigen des Geschirrs zu geben" ist" Darunter kann niemals die Reinigung eines dem Unternehmer gehörenden Omnibusses, sondern nur die der auf einer Baustelle für die Bau arbeiten benötigten Ausrüstungsgegenstände der Bauarbeiter verstanden werden" überdies läßt sich aus § 2 Nr" 7 RTV Bau nicht herleiten, daß die Arbeitnehmer über die Beendigung des rbeitsverhältnisses hinaus solche Arbeiten auszuführen haben" Vielmehr sind die se Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Bauausführung gehören und im Interesse der Arbeitnehmer liegen, inner halb des auslaufenden Arbeitsverhältnisses zu erledigen und vom Arbeitgeber zu vergüten" Letzteres ist über haupt der alleinige Grund der tariflichen Regelung" III" Die Beklagte rügt mit Recht, daß das Landesarbeitsgericht die Anwendung der Verfallklausel des § 9 RTV Bau nicht geprüft habe" Dazu ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, ohne daß sich eine Partei darauf beruft (BAG 6, 170 /T7J7 = AP Nr" 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch niczust "Anni.Vo Tophoven; Hueck-Nipperdey-Tophoven, TVG, 3c Aufl", § 4 Anm, 58)" Diese Rüge kann sich allerdings nur auf den Anspruch des Klägers auf den Mehrarbeitszuschlag beziehen" Der Anspruch auf Lohnfortzahlung über den 5" November 1956 hinaus ist bereits in der am 5° Dezember 1956 der Beklagten zugestellten Klageschrift und damit innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von zwei - Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden". - BGH, 16.02.1967 - II ZR 53/66
Lösung des Dienstverhältnisses durch Nichtabschluss eines neuen …
Denn ein "unverzüglicher Widerspruch" im Sinne dieser Bestimmung kann auch darin liegen, daß der Dienstberechtigte kurz vor oder sofort nach Ablauf der Dienstzeit mit dem Verpflichteten über den Neuabschluß eines befristeten oder inhaltlich geänderten Vertrags verhandelt RGZ 140, 314, 317; BAG AP § 620 BGB - Befristeter Arb.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.