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Rechtsprechung
   RG, 27.02.1933 - VIII 514/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,558
RG, 27.02.1933 - VIII 514/32 (https://dejure.org/1933,558)
RG, Entscheidung vom 27.02.1933 - VIII 514/32 (https://dejure.org/1933,558)
RG, Entscheidung vom 27. Februar 1933 - VIII 514/32 (https://dejure.org/1933,558)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 67
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

    Erfüllungsort bei einem Energie- oder Wasserlieferungsverträgen

    Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).
  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).
  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Für die Gegenleistung des Bestellers, also die Zahlung des Werklohns, ist dies nicht in gleicher Weise zwingend; denn grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er hat daher nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69).
  • OLG Koblenz, 27.03.1987 - 2 U 608/83

    Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes; Internationale Zuständigkeit …

    Grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden, er ist daher nicht notwendig einheitlich (vgl. RGZ 140, 67, 69).
  • LG Hanau, 18.06.1985 - 2 S 53/85
    Nach der "Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB ) kann aber die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters (§ 535 Satz 1 BGB ) ausschließlich am Ort der Mietwohnung erbracht werden (…AG Mönchengladbach-Rheydt, aaO.;… Palandt/Heinrichs, Rdn. 3 b zu § 269 BGB ; LG Flensburg, SchlHA 1967, 267; vgl. auch - zur Zahlungspflicht des Mieters - RGZ 140, 67 ff:, sowie - zur Hauptpflicht des Verwalters auf Rechnungslegung nach dem WEG - OLG Karlsruhe, NJW 1969, 1968 f.).
  • LG Mainz, 03.12.2020 - 1 O 105/19
    Zwar ist - wie oben aufgezeigt - bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich ( RGZ 140, 67 [69]; BGH, NJW 1986, 935 [unter II]; NJW 1995, 1546 [unter II 1b]).
  • OLG Koblenz, 16.09.1982 - 4 SmA 6/82

    Begründung eines von dem Wohnsitz oder Ort der Niederlassung verschiedenen …

    In Rechtsprechung und Literatur ist nämlich anerkannt, daß ein von dem Wohnsitz oder Ort der Niederlassung verschiedener Erfüllungsort nicht schon dadurch begründet wird, daß das gemietete Grundstück an einem anderen als dem Wohnort liegt (RGZ 140, 67, 70;… Palandt, 41. Aufl., § 269 Anm. 5;… Münchener Kommentar, § 269 Rdnr. 25).
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