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Rechtsprechung
   RG, 19.05.1933 - VII 22/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,499
RG, 19.05.1933 - VII 22/33 (https://dejure.org/1933,499)
RG, Entscheidung vom 19.05.1933 - VII 22/33 (https://dejure.org/1933,499)
RG, Entscheidung vom 19. Mai 1933 - VII 22/33 (https://dejure.org/1933,499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 104
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 04.02.1994 - V ZR 277/92

    Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit …

    Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist (RGZ 99, 52, 53 f; 141, 104, 108 f;… BGH, Urt. v. 14. November 1969, V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 25. Juni 1987, IX ZR 199/86, NJW-RR 1987, 1260, 1261;… Palandt/Heinrichs a.a.O. § 139 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1956 - I ZR 178/54

    Rechtsmittel

    Es hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 104) die Zulässigkeit einer selbständigen Feststellungsklage zur Frage der Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs bejaht und auf Grund der vom Kläger vorgelegten Gutachten des Oberarztes Dr. Immig vom 7. Oktober 1952, des Oberarztes Dr. Voss vom 21. Januar 1953 und des Abteilungsarztes Dr. Lindner vom 2. Juni 1953 die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs vom 15. Februar 1950 angenommen.

    Das Berufungsgericht ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses von der vom Reichsgericht in RGZ 141, 104 vertretenen Auffassung ausgegangen und hat danach die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht.

    Nur die Erhebung einer besonderen Feststellungsklage erschien im Hinblick auf die Entscheidung RGZ 141, 104 als hinreichend zuverlässiger Weg, die Frage der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs zu klären.

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § …

    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 12/57

    Rechtsmittel

    Die Klägerin, die beweispflichtig ist für die Umstände, welche die Ausnahme von einer nur teilweisen Nichtigkeit des Vertrages dartun sollen, aus dem sie Rechte herleitet (RGZ 141, 104, 109), dürfte ihn allerdings damals auch ohne die nichtigen Bestimmungen eingegangen sein.
  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Daß diese Vorschrift Anwendung findet, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragsschließende beteiligt sind und es sich darum handelt, ob die Nichtigkeit der Erklärung eines Beteiligten die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig anerkannt worden (RGZ 141, 104 [108] und die dort angeführten Entscheidungen).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZR 266/83

    Abbedingung des Kausalitätserfordernisses beim Maklervertrag; Wirksamkeit einer …

    Wer sich bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft, das jedenfalls zum Teil nichtig ist, auf die Gültigkeit des Restgeschäftes beruft, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (RGZ 141, 104, 109; vgl. weiter BGHZ 45, 376, 379/380, dazu Mattern, LM BGB § 139 Nr. 35 insbesondere Bl. 2 R und Urteil vom 23.4.1969 - I ZR 101/67 - LM BGB § 139 Nr. 42 Bl. 2).
  • BGH, 08.12.1969 - VIII ZR 213/66

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Rückzahlung eines …

    Dabei wird zu beachten sein, daß die Umstände, welche die Ausnahme einer nur teilweisen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts dartun sollen, von derjenigen Partei erforderlichenfalls darzulegen und zu beweisen sind, welche die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts für sich in Anspruch nimmt (RGZ 141, 104, 109).
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57

    Rechtsmittel

    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7;… a.M. Heck a.a.O.).
  • BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Der mutmaßliche Wille beider Geschäftspartner (RGZ 99, 52, 55) muß festgestellt werden, und es bleibt auch bei der allgemein gültigen Beweislastregel, daß derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft, für die Umstände beweispflichtig ist, welche die Ausnahme einer nur teilweisen Nichtigkeit dartun sollen (RGZ 141, 104, 109).
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 160/66

    Vereinbarung der Errungenschaftsgemeinschaft durch Ehevertrag - Rechtlich …

    Die Vorschrift des § 139 BGB findet, wie der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 104 mit weiteren Nachweisen) bereite in dem Urteil BGHZ 3, 206 ausgeführt hat, auch dann Anwendung, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragschließende beteiligt sind und es sich darum handelt ob die Nichtigkeit der Erklärung eines von mehreren Beteiligten die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat.
  • BGH, 01.07.1966 - V ZR 120/65

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Anforderungen an die …

  • BGH, 14.04.1959 - VIII ZR 55/58
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