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Rechtsprechung
   RG, 19.06.1933 - VI 74/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,478
RG, 19.06.1933 - VI 74/33 (https://dejure.org/1933,478)
RG, Entscheidung vom 19.06.1933 - VI 74/33 (https://dejure.org/1933,478)
RG, Entscheidung vom 19. Juni 1933 - VI 74/33 (https://dejure.org/1933,478)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 262
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig …

    Erst in dem Urteil vom 19. Juni 1933 - RGZ 141, 262 - entwickelte das Reichsgericht im Anschluß an Flad - Recht 1919, 13 - die Auffassung, wer sich als Teilnehmer einer Fahrt im Kraftfahrzeug der besonderen mit dieser Fahrt verbundenen Gefahr bewußt sei, willige damit in eine Körperverletzung ein, die möglicherweise auf der Fahrt eintrete.

    Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat.

    Angesichts der fließenden Übergänge in diesem Bereich und der Schwierigkeit, den maßgebenden inneren Tatbestand durch eine einigermaßen zuverlässige Feststellung zu erfassen, erwies sich gerade in dem typischen Ausgangsfall der mit RGZ 141, 262 eingeleiteten Rechtsprechung das Abgrenzungskriterium als unpraktikabel.

    Im Strafrecht wird der bewußten Selbstgefährdung des Geschädigten bei fahrlässigen Körperverletzungen wenigstens nicht in dem Umfang rechtfertigende Kraft beigemessen, wie es in Anlehnung an RGZ 141, 262 im Zivilrecht geschieht (vgl. BGHSt 4, 88, 90 [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52] ; Kohlhaas DAR 1960, 348).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Ferner bedurfte es keiner Erörterung, ob hier aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluß abgeleitet werden konnte; denn auch insofern würde eine Haftungsfreistellung Folge einer Willenserklärung der beförderten Person sein (RGZ 141, 262; BGHZ 2, 159 [162]), der die Wirkung auf das Ausgleichsverhältnis abgesprochen werden müßte.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2000 - 22 U 148/99

    Entlastung des Tierhalters bzw. -aufsehers bei Verletzung des Geschädigten durch …

    Während die ältere Rechtsprechung in diesen Fällen eine konkludente Einwilligung in die mögliche Schädigung bejaht hat (RGZ 141, 262, 265; BGHZ 2, 159, 162), besteht jetzt Einverständnis darüber, daß Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 fällt (BGHZ 34, 355, 363; 43, 72, 77).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Gefahren, die der Verletzte lediglich hätte erkennen müssen, umschliesst diese Einwilligung nicht (vgl. JW 1911, 28; 1934, 346; 1938, 2278 und 2354; RGZ 141, 262; VAE 1939, 201 Nr. 274; OGH DAutR 1951, 24 8 ; BGHZ 2, 159 [160 ff]; L-M § 823 BGB (Ha) Nr. 3).

    Auf sich beruhen kann es darum, ob die Einwilligung, wie das für die Gefahrübernahme im Kraftverkehr z.B. in RGZ 141, 262; OGH NJW 1950, 143 und L-M § 823 (Ha) BGB Nr. 3 und den ärztlichen Eingriff in BGHZ 7, 198 [207] angenommen worden ist, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder, wovon die im Strafrecht herrschende Meinung (RGSt 70, 107 [108];… Schönke StGB 5. Aufl. § 226 a II 1, LeipzKomm 7. Aufl. Vorbem vor § 51 III 10 e aa und § 226 a I-IV und Mezger, Lehrbuch 3. Aufl. S. 207 ff und 4. Aufl. S. 99 ff) und auch RGZ 168, 206 [210] ausgeht, eine Rechtshandlung darstellt.

  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88

    Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter

    aa) Der Umstand, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen eines Handelns der Klägerin auf eigene Gefahr ohne Abwägung mit dem (unterstellten) Fehlverhalten der Beklagten verneint, spricht dafür, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGZ 141, 262, 264 f) in dem Handeln auf eigene Gefahr eine rechtfertigende Einwilligung in die Rechtsgutverletzung sieht.
  • BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57

    Vereinbarung einer Haftungsfreistellung durch Minderjährige

    Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldenshaftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann.

    Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265).

  • OLG Frankfurt, 20.12.1993 - 13 U 234/92

    Haftungsausschluß durch stillschweigende Einwilligung und freiwillige …

    Während das Reichsgericht noch (vgl. dessen Urteil vom 19.06.1939 in RGZ 141 Seite 262) davon ausging, daß derjenige, der sich selbst gefährdet und in dieser Selbstgefährdungssituation einen Schaden erleidet, in die Rechtsgutverletzung zuvor durch sein Verhalten eingewilligt habe, wendet die neuere Rechtsprechung im Anschluß an die zuvor zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.1961 bei einer Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine an sich gegebene Schadensersatzverpflichtung eines anderen dadurch berührt wird, daß sich der Geschädigte der drohenden Gefahr bewußt ausgesetzt hat, die Vorschrift des § 254 BGB an (…vgl. Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl. 1986, Rn 74 in der Vorbemerkung zu §§ 823 ff).
  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

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  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 115/60

    Wegfall der Schadensersatzansprüche oder Minderung des Schadensersatzes wegen …

    Er ist dabei von der mit RGZ 141, 262 begonnenen und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 übernommenen Rechtsauffassung abgegangen, die die bewußte Selbstgefährdung des Geschädigten als Einwilligung in die später erfolgte Rechtsgutverletzung verstand und demgemäß Schadensersatzansprüche in der Regel ausschloß.
  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Ein solcher Haftungsausschluß für positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 9, 301 [306]; RGZ 81, 316 [318 f]; 117, 102 [103 f]; 141, 262 [263 f]; 142, 353 [354]; WarnRspr 1910 Nr. 411 S. 427); er umfaßt hier alle Schäden, die der Klägerin durch eigenes schuldhaftes Verhalten der Beklagten (mit der Schranke des § 276 Abs. 2 BGB) oder durch jedes sonstige vertragswidrige oder rechtswidrige Verhalten ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen können.
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 163/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.03.1961 - VI ZR 170/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1952 - III ZR 282/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1952 - III ZR 342/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.1958 - VI ZR 24/58
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