Rechtsprechung
| RG, 22.09.1933 - VII 111/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 420
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
Fernmeldeanlagengesetz
Bereits das Reichsgericht betonte, daß das Telegraphen-Regal u.a. auch "in vermögensrechtlicher Hinsicht" den Interessen der Postverwaltung dienen solle (RGZ 116, 24 [28]; 141, 420 [426]; 155, 333 [335]). - BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 420 [426]), daß der Haftungsausschluß der Post in § 29 TO auf Schäden aus dem eigentlichen Telegrafendienst beschränkt ist, wird übernommen.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184]; 107, 41 [42]; 141, 420 [426]).
Diese Gefahren ergeben sich beim Telegrafendienst nur aus dem eigentlichen Telegrafendienst (RGZ 141, 420 [426]), nicht aus jeglicher Betätigung, die durch den Telegrafendienst bedingt ist, wie bereits das Berufungsgericht auf S. 15 bis 17 seines Urteils überzeugend begründet hat.
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
Fehlerhafte Zustellung durch die Post
Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet. - BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62 Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 141, 420, 425/426) weiterhin wiederholt die Ansicht vertreten, daß sich der Haftungsausschluß im PpPgesetz und in den für die einzelnen Gebiete des PpPwesens erlassenen Verordnungen nur auf die typischen Haftungsgefahren oder auf die typischen Leistungen der in den einzelnen Sondergebieten P f l H H H H H B Tätigkeit erstreckt (EGHZ 12, 96; 28" 30, 34; LM § 256 ZPO Nr. 5 zum Leitsatz b).
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