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| RG, 19.09.1933 - II 70/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 139
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 22.06.1989 - III ZR 72/88
Formularmäßige Vereinbarung von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln
Es liegt zwar nahe, in solchen Fällen die Verwertungsbefugnis vom Zahlungsverzug des Zedenten abhängig zu machen (so RGZ 142, 139, 141;… Kohte a.a.O. S. 1237 m.w.N.). - BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im …
Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Schuldnerin mit ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis für den gelieferten Stahl zu zahlen, in Verzug war (vgl. RGZ 142, 139, 141 unten;… OLG München, aaO;… Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 7), noch ist festgestellt, dass die Schuldnerin in sonstiger Weise das Sicherungsinteresse der Klägerin missachtet hätte (…vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 140 zur Weiterveräußerungsermächtigung). - BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139, 141 f).
- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 26/19
Ersatzabsonderungsrecht im Insolvenzverfahren: Abtretung eines Rechts auf …
Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Schuldnerin mit ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis für den gelieferten Stahl zu zahlen, in Verzug war (vgl. RGZ 142, 139, 141 unten; OLG München, WM 1986, 718;… Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 7), noch ist festgestellt, dass die Schuldnerin in sonstiger Weise das Sicherungsinteresse der Klägerin missachtet hätte (…vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 140 zur Weiterveräußerungsermächtigung). - BFH, 04.10.1983 - VII R 143/82
Unterhaltsanspruch - Steuergläubiger - Aufrechnung
Nach diesen Vorschriften ist der Abtretungsempfänger (hier die Klägerin), wenn keine anderweitige Abrede vorliegt, nur dann zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt, wenn der Abtretende mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten ihm gegenüber in Verzug kommt (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 19. September 1933 II 70/33, RGZ 142, 139, 141). - OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25 Dem Sicherungsvertrag ist grundsätzlich auch ohne explizite Festlegung zu entnehmen, dass die abgetretene Forderung nur bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995 - VI ZR 409/94;… BeckOK BGB/Rohe, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 398 Rn. 76) und Verzug des Sicherungsgebers verwertet werden darf (vgl. RGZ 142, 139, 141; BFH, Urteil vom 04.10.1983 - VII R 143/82;… Staudinger/Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 71).
- BFH, 13.10.1983 - VII R 146/82
Lohnsteuererstattungsanspruch - Forderung einer Bundesbehörde - Landesarbeitsamt …
Der Abtretungsempfänger (hier die Klägerin) ist grundsätzlich mangels anderweitiger Abrede nur dann zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt, wenn der Abtretende mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht ihm gegenüber in Verzug kommt (Urteil des Reichsgerichts vom 19. September 1933 II 70/33, RGZ 142, 139, 141). - BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 108/58 Damit ergibt sich, wie schon das Reichsgericht in RGZ 142, 139, 142 angenommen hat, daß die Abtretungen der künftigen Forderung eines Lieferanten gegen seine Abnehmer "insoweit, als in ihr das Entgelt für das Rohmaterial eines gewissen Lieferanten steckt", rechtlich nicht möglich ist.
- OLG Düsseldorf, 21.05.1993 - 7 U 179/92 Es liegt zwar nahe, in solchen Fällen die Verwertungsbefugnis vom Zahlungsverzug des Zedenten abhängig zu machen (so RGZ 142, 139, 141).
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