Rechtsprechung
| RG, 06.12.1933 - I 136/33 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 353
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55
Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist gegenüber weitreichenden Freizeichnungsklauseln in Formularverträgen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt eine kritische Stellungnahme zum Ausdruck gekommen und dabei hervorgehoben worden, daß die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses oder einer solchen Haftungsbeschränkung nicht nur durch § 276 Abs. 2 BGB, sondern weitgehend auch durch § 138 BGB eingeengt werde (RGZ 143, 24; JW 1931, 2719), und daß überdies im Zweifelsfall eine enge Auslegung solcher Klausel geboten sei (RGZ 142, 353; JW 1934, 2395).Dagegen hat das Reichsgericht in den jeweils zu seiner Entscheidung gestellten Sachverhalten keine Bedenken dagegen erhoben, wenn durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungsansprüche des Käufers für Sachmängel völlig ausgeschlossen werden (RGZ 142, 353; LZ 1931, 1379; DR 1941, 1726).
- BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56
Rechtsmittel
Allgemeine Lieferungsbedingungen müssen zwar, soweit sie Haftungsausschlüsse enthalten, eng (RGZ 142, 353, 355; 163, 21, 31;… Staudinger BGB 11. Aufl § 476 Nr. 2;… Soergel BGB 8. Aufl. § 476 Anm. 1) und im Zweifel gegen die Vertragspartei ausgelegt werden, die das Formular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrucken können (BGHZ 5; 111, 115; 22, 90, 95, 96; 24, 39, 45;… Godin in HGB RGRK 2. Aufl. § 346 Anm. 17 S. 65).Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß sich Klägerin und Beklagte im Wirtschaftsleben durchaus gleichberechtigt gegenüberstanden (zu vgl. RGZ 142, 353, 354), daß die Beklagte jedenfalls nicht irgendwie von der Klägerin abhängig und auf ihre Lieferungen angewiesen war.
Für ihren Ausschluß ist, weil diese Schäden, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, weitgehend der Kontrolle der Lackhersteller entzogen sind, ein wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen (vgl. RGZ 142, 353, 354).
- BGH, 19.03.1957 - VIII ZR 74/56
Selbstbelieferungsklausel
Die Beklagte muß somit die ihr ungünstigere näherliegende Auslegung ihrer nicht klar gefaßten Bedingungen hinnehmen (RGZ 142, 353 [356]).
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 52/57 Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß Befreiungsklauseln allgemein eng und streng auszulegen sind (RGZ 103, 414, 416; 142, 353, 355; BGHZ 24, 39, 43), daß andererseits aber auch die Klausel "Lieferfähigkeit oder.
- BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 167/58
Rechtsmittel
Schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte den Grundsatz entwickelt, daß eine Beschränkung der Gewährleistung jedenfalls dann zulässig ist, wenn dem Käufer oder Besteller, wie das vorliegend der Fall ist, ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt wird (RGZ 142, 353, 355).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß in solchen Fällen, in denen die Parteien eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages die gesetzliche Mängelhaftung zugunsten einer Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers oder Lieferanten eingeschränkt haben, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht nur aufleben, wenn eine Behebung der Mängel wegen völliger Unbrauchbarkeit der Sache unmöglich ist, sondern auch schon dann, wenn Nachbesserungsversuche längere Zeit zu keinem Erfolg geführt haben, so daß ein weiteres Zuwarten dem Besteller oder Käufer nicht mehr zumutbar erscheint (RGZ 87, 335, 338; 96, 266; 142, 353, 356; WarnRspr 1922 Nr. 10; LZ 1931, 1379).
- BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52
Rechtsmittel
Ein solcher Haftungsausschluß für positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 9, 301 [306]; RGZ 81, 316 [318 f]; 117, 102 [103 f]; 141, 262 [263 f]; 142, 353 [354]; WarnRspr 1910 Nr. 411 S. 427); er umfaßt hier alle Schäden, die der Klägerin durch eigenes schuldhaftes Verhalten der Beklagten (mit der Schranke des § 276 Abs. 2 BGB) oder durch jedes sonstige vertragswidrige oder rechtswidrige Verhalten ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen können.Diese Bestimmung kann nach dem ganzen Zusammenhang, in den sie mit den Lieferungen und Leistungen und dem Wandlungs- und Minderungsrecht gestellt ist, in erster Linie nur als eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche angesehen werden (vgl. für ähnliche Fälle RGZ 142, 353 ff; 144, 162 = JW 1934, 2395 Nr. 2 mit Anm. von Oertmann).
- BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 16/56 Sollte der Beklagte auch in dem weiteren Verfahren in erster Linie Schadensersatz fordern, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin die volle Gebrauchsfähigkeit des Trambus mit allen 57 Sitzen im Reiseverkehr zugesichert hat, und ferner, ob der hier vorliegende Mangel des Gesamtfahrzeugs einem Konstruktionsfehler gleichgestellt werden kann (vgl RGZ 142, 353 [355]) und ob auch dann noch der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen in Abschnitt VI Nr. 5 EB gilt.
- BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69
Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf …
Denn nach allgemeiner Rechtsprechung ist im Zweifel eine enge Auslegung von Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten (vgl. RGZ 142, 353, 356; BGHZ 22, 90, 96) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] und jeder etwa mögliche Zweifel an dem Umfang einer Freizeichnung führt zur Auslegung gegen den Benutzer derartiger Formularerklärungen, da dieser ohne Schwierigkeit durch eine entsprechende Hervorhebung eine Beschränkung seiner Haftung eindeutig zum Ausdruck bringen kann (BGHZ 5, 111, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51] ; 24, 39, 45 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56] ; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] ; 51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66] . - BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69
Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung …
Denn nach allgemeiner Rechtsprechung ist im Zweifel eine enge Auslegung von Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten (vgl. RGZ 142, 353, 356; BGHZ 22, 90, 96) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] und jeder etwa mögliche Zweifel an dem Umfang der Freizeichnung führt zur Auslegung gegen den Benutzer derartiger Formularerklärungen, da dieser ohne Schwierigkeit durch eine entsprechende Hervorhebung eine Beschränkung seiner Haftung eindeutig zum Ausdruck bringen kann (BGHZ 5, 111, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51] ; 24, 39, 45 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56] ; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] ; 51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66] . - BGH, 29.03.1960 - I ZR 93/58
Wirksamkeit einer Abgrenzungsvereinbarung über ein Defensivzeichen - …
Da eine teilweise Löschungspflicht der Beklagten weder in der Vorkorrespondenz noch in der Vereinbarung selbst erwähnt worden ist, hätte zur Ablehnung der von der Klägerin erstrebten extensiven Vertragsinterpretation bereits der Hinweis des Berufungsurteils genügt, daß ein dahingehender Vertragswille nach 20jähriger Untätigkeit beider Parteien nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. RGZ 142, 353, 356; zur Beweislast im allgemeinen: BGHZ 20, 109), insbesondere in Verbindung mit dem vorerwähnten Auslegungsgrundsatz, daß die Unaufklärbarkeit einer mehrdeutigen Vertragsformulierung zu Lasten ihres Verfassers gehen muß. - BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 314/56
- BGH, 22.02.1961 - VIII ZR 91/60
Rechtsmittel
- BGH, 14.10.1958 - VIII ZR 143/57
- BGH, 27.02.1958 - VII ZR 309/56
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