Rechtsprechung
| RG, 16.03.1934 - II 14/34 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 144, 162
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 02.07.1969 - VIII ZR 172/68
Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Bezug auf Schäden …
Jedoch greift die kurze Verjährung des § 477 BGB nicht ein, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (…einhellige Auffassung Schrifttum und Rechtsprechung: Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 10. Aufl. § 477 Nr. 8;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 477 Nr. 5;… HGB RGRK 2. Aufl. § 377 Anm. 134; RGZ 144, 162; Urteile des erkennenden Senats BGHZ 47, 312, 319 [BGH 05.04.1967 - VIII ZR 32/65] und v. 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - LM BGB § 477 Nr. 7). - BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81
Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche …
Dagegen ist § 477 Abs. 1 BGB nicht auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung anwendbar, die nicht aus einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst, also nicht aus einer Verletzung der Lieferungspflicht, hergeleitet werden, sondern aus einer Verletzung von Nebenpflichten, die mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache in keinem unmittelbarem Zusammenhang stehen (RGZ 144, 162, 163; BGHZ 47, 312, 319; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = LM BGB § 477 Nr. 7 = NJW 1965, 148, 150 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63];… Mezger, a.a.O. § 477 Rdn. 6;… Westermann, a.a.O. § 477 Rdn. 26 f.;… Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdn. 19;… Erman/Weitnauer, BGB, 7. Aufl. § 477 Rdn. 4). - BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82
Beratungspflicht des Baustoffherstellers
Schließlich steht die Entscheidung des Senats auch nicht mit der von dem Beklagten im Berufungsrechtszug zitierten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 144, 162, 163 in Widerspruch.
- BGH, 05.04.1967 - VIII ZR 32/65
Verkäuferhaftung des Händlers wegen Verletzung einer Belehrungspflicht
Sie ist aber dann nicht anzuwenden, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (vgl. insbesondere RGZ 144, 162, 163). - BGH, 22.02.1961 - VIII ZR 176/59 Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in der Rechtsprechung des Reichsgerichts für den Rail, daß die positive Vertragsverletzung die Verletzung einer Nebenpflicht des Kaufvertrags darstellt, eine Ausnahme von der kurzen Verjährung des § 477 BGB gemacht wird" wenn diese Nebenverpflichtung A mit der Mangelhaftigkeit nicht unmittelbar zusammenhängt (RGZ 64, 43; 71, 175; 95, 4; 144, 162, 163).
Ein solcher Pall wurde vom Reichsgericht z.B. angenommen, als es sich darum handelte, daß nicht die gelieferte Maschine mangelhaft war, sondern daß beim Einbau der Maschine und bei den sich anschließenden Nachbesserungsarbeiten des Monteurs ein Schaden entstanden war (RGZ 144, 162, 163)r« Vorliegend trifft dieser Gesichtspunkt indes nicht zu; vielmehr wird der Schaden (Kosten der Reparaturarbeiten) aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache unmittelbar hergeleitet, die der Verkäufer unter Verletzung einer Aufklärungspflicht verschwiegen haben soll.
- BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56
Rechtsmittel
(betreffend kurze Verjährung) auch auf allgemeine Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft mangelhafter Erfüllung (§ 276 BGB), soweit sie sich auf Sachmängel gründen, angewendet wird (RGZ 53, 200, 203; 117, 315, 316; 144, 162). - BGH, 19.03.1969 - I ZR 34/67
Grundsatz von Treu und Glauben zwischen den Parteien eines urheberrechtlichen …
Die von der Revision genannte Entscheidung RGZ 144, 162 spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung der Revision. - BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52
Rechtsmittel
Diese Bestimmung kann nach dem ganzen Zusammenhang, in den sie mit den Lieferungen und Leistungen und dem Wandlungs- und Minderungsrecht gestellt ist, in erster Linie nur als eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche angesehen werden (vgl. für ähnliche Fälle RGZ 142, 353 ff; 144, 162 = JW 1934, 2395 Nr. 2 mit Anm. von Oertmann). - BGH, 26.02.1969 - VIII ZR 16/67
Unverzügliche Rüge bei Mengenabweichung "Unterlieferung" - Beanstandung von …
Diese kurze Verjährung gilt auch für Ansprüche aus schuldhafter Schlechterfüllung, die sich auf Schäden durch Sachmangel gründen, dagegen nicht für Ansprüche auf Nachbesserung, wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben (RGZ 144, 162).
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