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Rechtsprechung
   RG, 17.09.1934 - VI 108/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,419
RG, 17.09.1934 - VI 108/34 (https://dejure.org/1934,419)
RG, Entscheidung vom 17.09.1934 - VI 108/34 (https://dejure.org/1934,419)
RG, Entscheidung vom 17. September 1934 - VI 108/34 (https://dejure.org/1934,419)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 177
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Das hat das Reichsgericht in RGZ 145, 177, 181 zunächst für den Fall entschieden, daß die Körperschaft, deren Beamter seine Amtspflicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs schuldhaft verletzt hatte, zugleich Halter des Kraftwagens war.
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56] u.a.) die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben.
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    In denjenigen Fällen, in denen dagegen der Staat oder eine sonstige öffentliche Körperschaft Halter des Kraftwagens waren, hat das Reichsgericht aber gerade die Auffassung vertreten, daß die Gefährdungshaftung aus § 7 KFG durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werde und also im Rahmen der Haftungsgrenzen des KFG eine Haftung bestehen bleibe (RGZ 145, 177 [181]; 156, 257).
  • BGH, 14.07.1964 - VI ZR 129/63
    Unberührt von den einschränkenden Grundsätzen der Amtshaftung besteht aber die Gefährdungshaftung der Klägerin für den beim Betrieb ihres Omnibusses entstandenen Schaden aus § 7 StVG (RGZ 145, 177, 181; BGHZ 29, 38, 43)« Diese Halterhaftung ist durch die im § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG (in der z.Zt. des Unfalls geltenden Fassung) angegebenen HÖchstbotrUge beschränkt.
  • BGH, 24.02.1959 - VI ZR 66/58

    Rechtsmittel

    Nichts spreche dafür, daß bei einer Haftung aus vermutetem Verschulden die grundlegenden Vorschriften des Beamtenhaftungsrechts nicht gelten sollten (RGZ 125, 98; 139, 149; 140, 415, 418; 145, 177, 182; JW 1930, 2848; JW 1931, 3317 mit zustimmender Anmerkung von Jellinek; in gleichem Sinne OLG München, HRR 1940 Nr. 1017; OLG Dresden, DAR 1939 S. 230; ferner Fischer: Amtshaftung, Erl.
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 93/61

    Beurteilung der Tätigkeit der Feuerwehr als Ausübung eines öffentlichen Amtes …

    Die Rechtsprechung hat unter Anwendung dieser Grundsätze bei Aufgaben der Feuerwehr bereits folgende Tätigkeiten als Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet: Die gesamte Brandbekämpfung (BGH VersR 1957, 267); den Krankentransport (BGH III ZR 85/61 vom 9. Juli 1962); die Rückfahrt eines Feuerwehrwagens ins Depot nach einem Einsatz (RGZ 145, 177; BGH VersR 1958, 688); den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich ihrer Übungen, Übungsfahrten und dazu gehöriger Vorbereitungen (BGHZ 20, 290); die Fahrt eines Kreisfeuerwehrführers zur Vorbereitung eines Provinzialfeuerwehrtages, weil derartige Tagungen die Wehren schulen, ihre Einsatzbereitschaft stärken sowie die Disziplin und Schlagkraft auch durch einen Erfahrungsaustausch erhöhen (RG DRW 1941, 1294); das Verbringen der Geräte in Bereitschaftsstellung und jede sonstige vorbereitende Tätigkeit (RGZ 129, 303).
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 153/58

    Rechtsmittel

    Dieser Anspruch ist unabhängig von den Amtshaftungsansprüchen (RGZ 145, 177/181; BGHZ 29, 38/44; BGH III ZR 227/57 vom 16. Februar 1959).
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