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Rechtsprechung
   RG, 04.10.1934 - VI 231/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,405
RG, 04.10.1934 - VI 231/34 (https://dejure.org/1934,405)
RG, Entscheidung vom 04.10.1934 - VI 231/34 (https://dejure.org/1934,405)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1934 - VI 231/34 (https://dejure.org/1934,405)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 196
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 17.11.2006 - V ZR 71/06

    Verurteilung zur Zahlung von zukünftigem Erbbauzins bei Vereinbarung einer …

    Das steht der Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BGHZ 76, 259, 273;… BGH, Urt. v. 15. März 1983, VI ZR 187/81, NJW 1983, 2197; RGZ 145, 196, 198;… MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 258 Rdn. 10).
  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    a) In den Kommentaren zu § 258 ZPO wird zwar Arielfach unter Berufung auf RGZ 145, 196 als Voraussetzung einer Verurteilung zu.künftiger Rentenzahlung gefordert, daß die für die Höhe der Leistungen wesentlichen Umstände mit aus reichender Sicherheit feststehen (…Stein-Jonas-Schumann- Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 258 Bern. I 3; Wieczorek, ZPO, § 258 Bern" 3 I b; Thomas-Putzo, ZPO, 5« Auflo, § 258 Bern.2;… wohl auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 258 Bern.1; vgl. auch den Streit zu § 1708 BGB in der vor Inkrafttreten des NichtehelichenG /" L Juli 1 9 7 0 J 7 geltenden Fassung darüber, ob das uneheliche Kleinkind den Unterhaltsanspruch auch für das 17. und 1 8 . Lebensjahr bereits einklagen konnte, obgleich noch nicht feststand, ob das Kind anrechenbares eigenes Einkommen haben .werde;… dazu Boscl3 FamRZ 1 9 6 2, 137 und die Rechtsprechungsnachv/eise in FamRZ 1 9 6 2, 162 Nr. 66 und So 4 8 6 ff. Nr" 2 0 4 /""mit 'weiteren Hinweisen in einer Anim der Red.J7, S. 4 8 7 Nr. 205 und S" 4 8 8 Ir. 206; FamRZ 196.3, 307 Ir. 1 4 3 )o.

    (1) Würde die Klage auf künftige Leistung wegen der Unübersichtlichkeit der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung als zur Zeit unbegründet abgewiesen, müßte der Kläger noch einmal von vorne anfangen; die Beklagte könnte alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs erneut vortragen" 14 Das jetzige Urteil könnte ihm nur als Präjudiz, aber nicht durch Rechtskraftwirkung helfen" Dieser Gefahr ließe sich nur begegnen, wenn gleichzeitig das Bestehen des Ruhegeldanspruchs auf einen entsprechend anzuregenden Antrag des Klägers durch besonderen Urteilsausspruch festgestellt würde, ähnlich wie es in RGZ 145, 196 /~199 7 empfohlen vd.rd" Damit wäre aber gegenüber einer Verurteilung nach § 258 ZPO nichtsgeWonnen; die Beklagte müßte, wenn sie ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen will, das Feststellungsurteil, ebenso wie ein Leistungsurteil, nach § 523 ZPO zu Fall bringen".

    (4) RGZ 145, 196 steht nicht entgegen; dieses Urteil wird vielfach mißverständlich zitiert" In jenem Fall hatte die Vorinstanz den künftigen Anspruch des Unfallverletzten Klägers, jedenfalls für die fernere Zukunft, endgültig abgewiesen, weil es angenommen hatte, bis dahin werde der Schaden sich nicht mehr auswirken" Für den Fall, daß diese Erwartung sich nicht erfüllte, hatte das Berufungsgericht somit dem damaligen Kläger nur die Chance gelassen, im Wege der.

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen …

    In Fällen, in denen sich die künftige Entwicklung der maßgebenden Verhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehen läßt, wird es in Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet, der Entscheidung die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen und es den Parteien zu überlassen, bei anderweitiger Entwicklung der Verhältnisse Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben (RGZ 145, 196, 199;… Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 159 I = S. 964; vgl. auch RG JW 1906, 236).
  • OLG Köln, 26.07.2001 - 7 U 188/99

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines HWS-Schleudertraumas durch einen …

    Rn. 95 Auch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser Antrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196;… Zöller-Greger ZPO, 22.Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft überhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend gemachten Höhe von monatlich 1080, 22 DM.
  • OLG Köln, 17.05.2001 - 7 U 188/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser Antrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196;… Zöller-Greger ZPO , 22. Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft überhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend gemachten Höhe von monatlich 1080, 22 DM.
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 82/72

    Anforderungen an die Passivlegitimation - Voraussetzungen für das Vorliegen eines …

    Die Frage, ob im Rechtsstreit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Höhe dieser Leistungen nach dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Ablauf der Dinge - gegebenenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum - festgestellt werden können, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. RGZ 145, 196, 199; zu den Voraussetzungen einer Verurteilung zu künftiger Leistung auch BGH in LM § 206 BEG Nr. 21; BAG in NJW 1972, 733, 734).
  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 48/65

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Rentenbegehrens auf Grund des Todes des …

    Dabei muß es genügen, wenn die - stets eine gewisse Unsicherheit in sich tragende - Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit hinreichender Gewißheit möglich ist (RGZ 145, 196, 198).
  • OLG Stuttgart, 25.09.1979 - 18 UF 161/79

    Änderung eines Bemessungsfaktors; Berücksichtigung im voraus; Erreichen der …

    Insoweit ist von der Fortdauer der im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bestehenden Verhältnisse auszugehen (BAG NJW 1972, 733 unter Hinweis auf RGZ 145, 196) und der Schuldner auf eine Abänderungsklage zu verweisen.
  • BGH, 11.07.1968 - IX ZR 273/66

    Rechtsmittel

    Das entspricht den Grundsätzen, die bei der Festsetzung von in Zukunft fällig werdenden Geldrenten allgemein gelten (…Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 323 ZPO Anm. 3, § 258 ZPO, Anm. 3; RGZ 145, 196; 145, 302, 308).
  • LG Paderborn, 11.11.2024 - 2 O 407/23
    Für die Begründetheit einer Klage auf künftige Zahlungen müssen die Leistungen mit ausreichender Sicherheit nach Grund und Höhe feststehen (BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Tz 33; RGZ 145, 196; MK/Becker-Eberhard Rn 10 ff; aA BAG NJW 72, 733, 734).
  • KG, 29.02.1980 - 17 UF 3824/79
  • BGH, 19.09.1967 - VI ZR 166/66

    Neubemessung der Höhe einer monatlichen Rente zum Ausgleich eines unfallbedingten …

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 142/54

    Rechtsmittel

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