Rechtsprechung
| RG, 31.01.1931 - I 228/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 146, 26
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Wenn aber ein Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen muß, so ist unbedenklich anzunehmen, daß das Gerät in der Hand des Abnehmers auch entsprechend genutzt wird (für den Fall der Patentverletzung durch Lieferung von Vorrichtung zur Anwendung eines geschützten Verfahrens (vgl. RGZ 101, 135 [138]; RGZ 133, 326 [329]; RGZ 146, 26 [28])).Das Reichsgericht hat in dem rechtsähnlich gelagerten Fall der mittelbaren Patentverletzung in der Regel einen Hinweis des Herstellers der zur patentverletzenden Benutzung geeigneten Apparate auf die Möglichkeit der Patentverletzung für ausreichend erachtet, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung vorzubeugen, und nur in besonders gelagerten Fällen strengere Anforderungen an die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestellt (RGZ 146, 26 [29]; RG GRUR 1939, 910 [913]).
- BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67
Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des …
Zu einem "gewerbsmäßigen Gebrauchen" im Sinne von § 6 Satz 1 PatG wird eine solche Ausstellung und Vorführung auf einer "Leistungsschau" erst, wenn der Aussteller damit zugleich merkantile Zwecke verfolgt (vgl. auch Benkard a.a.O. § 6 Rdn. 41 S. 390 unter Hinweis auf RGZ 77, 248, 249, sowie Reimer a.a.O. § 6 Rdn. 67 unter Hinweis auf RGZ 146, 26, 27). - BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63
Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem …
Es ist zwar richtig, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß das Reichsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung sogar den nur fahrlässig handelnden Lieferer einer Vorrichtung, die sowohl zu patentfreier wie patentverletzender Benutzung geeignet war, unter Umständen für verpflichtet gehalten hat, seine Abnehmer durch Vertragsstrafenversprechen von einer patentverletzenden Benutzung abzuhalten, und daß es bei Verschulden einen Anspruch auf Rechnungslegung und Benennung der Abnehmer gewährt hat (RGZ 146, 26, 28 - Saugtrommel).
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
Wenn aber ein Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen muß, so ist unbedenklich anzunehmen, daß das Gerät in der Hand des Abnehmers auch entsprechend genutzt wird (für der Fall der Patentverletzung durch Lieferung von Vorrichtungen zur Anwendung eines geschützten Verfahrens (vgl. RGZ 101, 135 [138]; RGZ 133, 326 [329]; RGZ 146, 26 [28])).Das Reichsgericht hat in dem rechtsähnlich gelagerten Fall der mittelbaren Patentverletzung in der Regel einen Hinweis des Herstellers der zur patentverletzenden Benutzung geeigneten Apparate auf die Möglichkeit der Patentverletzung für ausreichend erachtet, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung vorzubeugen, und nur in besonders gelagerten Fällen strengere Anforderungen an die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestellt (RGZ 146, 26 [29]; RG GRUR 1939, 910 [913]).
- BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63
Rechtsmittel
Bezüglich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und des damit im engen sachlichen Zusammenhang stehenden Anspruchs auf Rechnungslegung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß - anders als beim Unterlassungsanspruch - bloße Verletzungsgefahr nicht genügt, sonder mindestens ein Verletzungsfall festgestellt werden muß (RGZ 107, 251, 255; 146, 26, 28; RG GRUR 1940, 89, 94;… Benkard a.a.O. § 6 Rdn. 112). - BGH, 08.11.1960 - I ZR 67/59
Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents …
Als solche Maßnahmen hat die Rechtsprechung bisher je nach Sachlage eine Warnung oder die Auferlegung einer Unterlassungspflicht, gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe bezeichnet (RGZ 146, 26, 29 = GRUR 1931, 385, 388 - Saugtrommel). - BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58
Werbung für Tonbandgeräte
Es genügt hier, daß eine objektive Rechtsverletzung nach den Umständen ernsthaft droht (…BGB-RGRK 11. Aufl., § 1004 Anm. 80; RGZ 146, 26; RG GRUR 1955, 883 für Patentrecht; RG Recht T918 Hr. 144 für Urheberrecht). - LG Düsseldorf, 08.07.2004 - 4a O 304/03
Anforderungen an einen Patentverzicht
Die Rechtsprechung hat es aber stets abgelehnt, hierin ein - im Inland beginnendes - Inverkehrbringen oder Feilhalten des Verfahrens zu sehen (RGZ 33, 149, 152 -Auslassventil; RGZ 65, 157, 159 -Seidenglanz I; RGZ 101, 135, 139 -Aluminium-verschweißung; RGZ 146, 26, 27 -Saugtrommel; RGZ 149, 102, 105 -Oberlederkantenmaschine). - LG Düsseldorf, 25.06.2013 - 4c O 11/13
Bus-Automatisierungssystem
Handlungen, die zeitlich vor den Benutzungshandlungen liegen, sind keine Anwendung des Verfahrens, so z.B. das Anbieten oder die Lieferung einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten Vorrichtung (RGZ 101, 135, 139; 146, 26, 28; 149, 102, 104) oder das Herrichten von Gegenständen für die Benutzung eines patentierten Verfahrens (BGH GRUR 1992, 305 - Heliumeinspeisung;… Kühnen a.a.O. Rdnr. 182).
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