Rechtsprechung
| RG, 10.01.1935 - VI 373/34 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 146, 287
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
Vorteilsausgleichung
Ebenso hat das Reichsgericht (RGZ 146, 287 = JW 1935, 769) entschieden, dass die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen musste.Der leitende Grundsatz (RGZ 146, 287), es widerspreche den Sinn des Arbeitsverhältnisses, dass die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kommen, es sei denn bei der Haftpflichtversicherung, wo er selbst der Versicherte sei, gelte entsprechend auch für andere Vertragsverhältnisse.
- BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Bei der privaten Lebensversicherung steht es in ständiger Rechtsprechung fest, daß der Schädiger die Anrechnung der durch den Unfall ausgelösten Versicherungssumme auf den Schaden nicht verlangen kann (RGZ. 146, 287 [288]; RGZ 148, 154 [164]; RG WarnRspr 1917 Nr. 266). - BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75
Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als …
In diesem Fall würde die vom Dritten oder vom Verletzten finanzierte Schadensversicherung im Ergebnis wie eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung behandelt (vgl. RGZ 146, 287, 289; Marschall v. Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte S. 215; ders., Versicherungsleistungen bei Amtspflichtverletzungen, in FS. für Reimer Schmidt [1976] S. 771 ff, 782 Fn. 71).
- BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62
Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des …
Das Oberlandesgericht konnte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (vgl. RG WarnRspr. 1917, Nr. 266; RGZ 146, 287; 153, 264; jeweils mit weiteren Nachweisen), und hat dies mittelbar durch Bezugnahme auf das Schrifttum getan (…Palandt 22. Aufl., Vorbem. 7 vor § 249 BGB;… Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht 7. Aufl., Tz. 1225).Es hat später (RGZ 146, 287; RG in Rdk 1941, 32) die Richtigkeit dieser im Schrifttum angezweifelten Begründung dahinstehen lassen und sich darauf gestützt, daß jedenfalls die Leistungen des Versicherers dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, weil dies dem Sinn des Vertragsverhältnisses widerspräche und im Ergebnis auf eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung hinausliefe, deren Prämie ein anderer ungewollt bezahlt hätte.
- BGH, 17.06.1953 - IV ZR 113/52 Ebenso hat das RG (RGZ 146, 287 = JW 35, 769) entschieden, daß die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen mußte.
Der leitende Grundsatz (RGZ 146, 287), es widerspreche dem Sinn des Arbeitsverhältnisses, daß die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kommen, es sei denn bei der Haftpflichtversicherung, wo er selbst der Versicherte sei, gelte entsprechend auch für andere Vertragsverhältnisse.
- BGH, 09.03.1971 - VI ZR 173/69
Anrechnung der Witwenrente auf den Unterhaltsschaden
Auch wenn trotz der aus diesem Fonds zu bewirkenden Leistungen auf Seiten des SVT im Einzelfall konkret kein Schaden entsteht, ist es unter Berücksichtigung der Interessen aller an dem beschriebenen Dreiecksverhältnis Beteiligten nur recht und billig, diesen Vorteil - sofern keine besonderen Beziehungen zum Haftpflichtigen bestehen -, nicht diesem, sondern dem SVT zukommen zu lassen (so schon RGZ 146, 287" 289). - BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen …
Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117). - BGH, 20.12.1972 - IV ZR 171/71
Unfallversicherung - Konkrete Schadendeckung - Schadenversicherung
Das wurde früher ohne Differenzierung für die Unfallversicherung und für andere Personenversicherungen, wie z. B. für die Krankenversicherung, angenommen (RGZ 146, 287, 289; OLG Braunschweig VersR 1956, 592/93; OLG Düsseldorf VersR 1958, 235; kritisch dazu Böhm VersR 1956, 737/39), gilt aber nach neuerer Erkenntnis nur für den Regelfall, in dem die Personenversicherung als S u m m e n Versicherung gestaltet ist (zu dieser Entwicklung vgl. Marschall von Bieberstein, Re flexschäden und Regreßrechte 1967, 151 ff, 247 ff). - BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54
Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …
Entsprechend dem Grundsatz feststehender Rechtsprechung, daß bei der Berechnung eines zu ersetzenden Schadens Leistungen aus der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernder Faktor berücksichtigt werden können (vgl. RGZ 146, 287 [289]; 151, 330 [334]; 153, 264 [265]; BGHZ 10, 107 [109/110]), hat das Reichsgericht daher auch bei der Insassen-Unfallversicherung die Heranziehung des Gesichtspunktes der Vorteilsausgleichung abgelehnt (RGZ 152, 199 [201]; RG DR 1944, 29 [30]). - BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54
Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse
Auf die Frage, ob der Ehemann sich aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung das der Klägerin von der Versicherungsanstalt gezahlte, mittelbar auch ihm zugute kommende Ruhegeld auf seinen Rentenanspruch aus § 845 BGB anrechnen lassen muß, oder ob er das deshalb nicht braucht, weil die freiwillige Weiterversicherung seiner Ehefrau bei der Angestelltenversicherung einer privaten Unfallversicherung gleichzuachten ist, mit der sich nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 130, 258; 141, 173; 146, 287; 153, 265; DAR 1941, 77) ergebenden Folge, daß Leistungen einer privaten Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden, näher einzugehen, erübrigt sich jedoch. - BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
Sozialversicherung und § 158c VVG
- BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
Umfang der Haftung aus § 158c VVG
- OLG Celle, 21.03.1974 - 5 U 102/73
Umfang des Schadensersatzes wegen Zahlung von Unfallrenten; Berücksichtigung …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".