Rechtsprechung
| RG, 19.10.1934 - II 85/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 146, 84
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84
Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen …
cc) Das Reichsgericht (RG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben allerdings in mehreren Entscheidungen eine verdeckte Rückgewähr der Einlagen nicht an die erwerbenden, sondern an die veräußernden Gesellschafter angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft anstelle des Erwerbers der Anteile den Kaufpreis zahlt (RG-Urteil vom 19. Oktober 1934 II 85/34, RGZ 146, 84; BGH-Urteil vom 24. März 1954 II ZR 23/53, Juristenzeitung 1954, 634, mit Anm. Schilling, jeweils mit weiteren Angaben zu der Rechtsprechung). - BGH, 14.11.1988 - II ZR 115/88
Kapitalersetzende Leistungen eines treuhänderischen Gesellschafters
Ob es sich, wie das Berufungsgericht in etwas anderem Zusammenhang gemeint hat, bei der Erfüllung der von der AVG eingegangenen Wechselverpflichtungen nur um "durchlaufende Posten" handelte, hängt, wenn man solche Rückgriffsforderungen grundsätzlich als ausreichendes Äquivalent ansieht (…verneinend Roth a.a.O. § 30 Anm. 2.2.2;… vgl. auch Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 30 Rdnr. 16), davon ab, ob die übernehmenden Gesellschafter für die von der Gesellschaft erbrachte Leistung "gut waren" (vgl. RGZ 146, 84, 97), ob sie also in der Lage waren, die Rückgriffsansprüche der AVG zu erfüllen. - BFH, 17.10.1984 - I R 22/79
Aktienrechtlich verbotene Einlagenrückgewähr als verdeckte Gewinnausschüttung
Entscheidend ist, ob die Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) gewährt werden (BFHE 140, 221, BStBl II 1984, 384; vgl. auch RG-Urteil vom 19. Oktober 1934 II 85/34, RGZ 146, 84, 92).
- BGH, 21.09.1970 - II ZR 13/69
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Gesellschaftsvorstandes - …
Für diesen darf die Gesellschaft, die selbst keinen Gewinn ausschütten kann, allenfalls dann in Vorlage treten, wenn hinreichende Aussicht auf baldige Erstattung durch den Schuldner besteht (vgl. RGZ 146, 84, 96). - BGH, 14.01.1953 - I ZR 169/51
Rechtsmittel
Auch die Übernahme der Verpflichtung, eine an sich der Gesellschaft fremde Verbindlichkeit zu erfüllen, wie die Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes für einen an die Gesellschafter übertragenen Geschäftsanteil, kann gegen § 30 GmbHG verstossen (RGZ 133, 393 [395]; 136, 261 [264]; 146, 84 [92]). - OLG Hamburg, 23.05.1980 - 11 U 117/79 Leistungen an einen Dritten werden dagegen für sich nicht betroffen; die sich insoweit vollziehenden Vermögensverschiebungen werden nur dann durch das Rückgewährverbot erfasst, wenn die Leistungen an den Dritten für Rechnung des Aktionärs geschehen bzw. wenn der Aktionär hieraus zumindest einen mittelbaren Vorteil erlangt (RGZ 107, 161, 167; 146, 84, 94; 194, 385, 400; BGH WM 1957, 61; LG Düsseldorf AG 1979, 290; Barz in GroßKommAktG, § 57 Anm. 4; Lutter in Kölner KommAktG, § 57 RdNr. 11; Godin-Wilhelmi, § 57 Anm. 4, 5;… zu § 30 GmbHG vgl. Hachenburg-Goerdeler-Müller, GmbHG, Bd. II, 7. Aufl. 1979, § 30 RdNr. 42; zur entsprechenden Situation in § 172 Abs. 4 HGB: BGH NJW 1976, 751).
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