Rechtsprechung
| RG, 30.04.1935 - III 191/34 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 147, 313
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
Absoluter Rechtsmittelverlust durch Rücknahme
Die gleiche Auslegungsfrage stellte sich schon in der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei der Anwendung des dem § 156 Abs. 2 SGG entsprechenden § 515 Abs. 3 ZPO," - Anmerkung des Senats: § 515 Abs. 3 ZPO in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 516 Abs. 3 ZPO - "als dieser vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) so lautete wie jetzt § 156 Abs. 2 SGG, als er also das Wort "eingelegte" noch nicht enthielt (…vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., 1929, 2. Bd. Anm. III zu § 515 und die dort in der Fußnote angeführten Zitate, ferner RGZ 9, 420; 96, 186; 147, 313; 158, 53 und 161, 350 sowie RAG 16, 314; 18, 285). - LSG Bayern, 20.11.2014 - L 15 VS 22/12
Absoluter Rechtsmittelverlust durch Rücknahme
Die gleiche Auslegungsfrage stellte sich schon in der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei der Anwendung des dem § 156 Abs. 2 SGG entsprechenden § 515 Abs. 3 ZPO," - Anmerkung des Senats: § 515 Abs. 3 ZPO in der damaligen Fassung entspricht dem heute geltenden § 516 Abs. 3 ZPO - "als dieser vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) so lautete wie jetzt § 156 Abs. 2 SGG, als er also das Wort "eingelegte" noch nicht enthielt (…vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., 1929, 2. Bd. Anm. III zu § 515 und die dort in der Fußnote angeführten Zitate, ferner RGZ 9, 420; 96, 186; 147, 313; 158, 53 und 161, 350 sowie RAG 16, 314; 18, 285). - BGH, 22.06.1955 - VI ZR 18/55 Selbst wenn diese Frage (vgl. RGZ 158, 53; a.M. RGZ 147, 313) bejahend beantwortet wird, so muss doch von einer Partei, die ein Rechtsmittel verspätet eingelegt hat und wie hier wegen der Fristüberschreitung die Nachsicht des Gerichts erbittet, verlangt werden, dass sie wenigstens das eingelegte Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist begründet oder deren richterliche Verlängerung herbeiführt.
- BGH, 15.02.1971 - III ZR 188/67
Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift - Bezugnahme auf ein …
Dieser Grundsatz, dem der Senat schon in seinem Urteil vom 15. Oktober 1970 - III ZR 169/67 = BGHZ 54, 332 [BGH 15.10.1970 - III ZR 169/67] gefolgt ist, ergibt sich aus dem Zweck des § 519 Abs. 3 ZPO, eine sorgfältige Vorbereitung und damit eine Beschleunigung des Berufungsverfahrens durchzusetzen (vgl. RGZ 147, 313, 315); der Berufungskläger soll seine vom ersten Urteil abweichende Auffassung dem Berufungsgericht so unterbreiten, daß dieses - wie auch der Prozeßgegner - sich möglichst schnell und sicher darüber unterrichten kann, was der Berufungskläger gegen das für unrichtig gehaltene erste Urteil zu sagen hat (RGZ 164, 390, 392). - BSG, 26.04.1963 - 2 RU 56/62
Verlust des Rechtsmittels schlechthin durch die Zurücknahme der Berufung - …
Die gleiche Auslegungsfrage stellte sich schon in der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei der Anwendung des dem § 156 Abs. 2 SGG entsprechenden § 515 Abs. 3 ZPO, als dieser vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) so lautete wie jetzt § 156 Abs. 2 SGG, als er also das Wort "eingelegte" noch nicht enthielt (…vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 14. Aufl., 1929, 2. Bd. Anm. III zu § 515 und die dort in der Fußnote angeführten Zitate, ferner RGZ 9, 420; 96, 186; 147, 313; 158, 53 und 161, 350 sowie RAG 16, 314; 18, 285). - BGH, 22.10.1952 - III ZB 17/52
Rechtsmittel
Man hat nicht mit Unrecht die Einführung des verschärften Begründungszwanges in das Berufungsverfahren als eine Hauptwaffe des neuen Prozeßgesetzes bezeichnet, um die Parteien zur sorgfältigen Vorbereitung des Streitverfahrens zu erzielten und um die Beschleunigung des Verfahrens durchzusetzen (RGZ 147, 313 [315]; vgl. auch RGZ 152, 316 [320]).
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