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Rechtsprechung
   RG, 20.09.1935 - VII 101/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,375
RG, 20.09.1935 - VII 101/35 (https://dejure.org/1935,375)
RG, Entscheidung vom 20.09.1935 - VII 101/35 (https://dejure.org/1935,375)
RG, Entscheidung vom 20. September 1935 - VII 101/35 (https://dejure.org/1935,375)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …

    RGZ 148, 349 ließ diesem Maßstab zwei Briefe und ein Protokoll genügen, deren Zusammenhang darin bestand, daß sie in dieselbe gerichtliche Pflegschaftsakte gelangten.
  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 19 U 106/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    In diesem Fall reicht die Unterschrift auf der Haupturkunde (RGZ 148, 349; 351).

    Bereits in RGZ 148, 349; 352 (letzter Absatz) hat das Reichsgericht festgestellt, dass einerseits die Bezugnahme auch aus Richtung der Folgeurkunde auf die erste Urkunde genügen kann (…RG, a.a.O., S. 353, 1. Absatz) und dass insbesondere darauf abzustellen ist, ob der äußere Zusammenhang dieser innerlich aufeinander verweisenden Urkunden hinreichend hergestellt ist (…RG, a.a.O., S. 353).

  • BGH, 08.03.1965 - III ZR 155/63

    Anforderungen an den Erwerb einer Briefgrundschuld - Möglichkeiten der Ersetzung …

    Auch setzt die Erteilung der Abtretungserklärung im Sinne des § 1154 Abs. 1 BGB nicht unbedingt eine Aushändigung des die Erklärung enthaltenden Schriftstückes an den Erwerber voraus; genügend - aber auch erforderlich - ist vielmehr, daß sich der Erklärende des Schriftstückes zugunsten des Erklärungsempfängers in einer Weise entäußert, welche diesen eine Verfügung darüber ermöglicht (vgl. RGZ 148, 349, 353;… BGB - RGRK 11. Aufl. 1963, Anm. 8 zu § 1154).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
    Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60

    Rechtsmittel

    Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).
  • BGH, 20.05.1952 - V BLw 109/51

    Rechtsmittel

    Schriftliche Bestätigungen ersetzen aber nicht die Niederlegung der Vertragsbedingungen auf derselben Vertragsurkunde, wie sie § 126 BGB vorschreibt (RGZ 95, 83 [84]; 148, 349 [351]; RG in JW 1934, 1233; Palandt, § 126 Bem. 2 u. 3 a).
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