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Rechtsprechung
   RG, 03.09.1935 - III 36/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,381
RG, 03.09.1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
RG, Entscheidung vom 03.09.1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
RG, Entscheidung vom 03. September 1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 385
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 20.04.2011 - 4 U 78/10

    Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur …

    In diesen Fällen kann der befreite Vorerbe in analoger Anwendung des § 2120 BGB den Nacherben auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen (…Hamdan, a.a.O., Rdnr. 4; RGZ 148, 385, 390).

    Dieses Verständnis wird jedoch den eindeutigen Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGZ 148, 385, 390 f nicht gerecht.

    Das Reichsgericht hat dort zwar formuliert: "Deshalb steht dem Nacherben das Recht zu, seine Zustimmung auch zu einer entgeltlichen Verfügung des Vorerben zu verweigern, wenn sie nicht den Erfordernissen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht" (RGZ 148, 385, 391).

    Das Reichsgericht hat ausdrücklich festgehalten (RGZ 148, 385, 392), dass nicht feststehe, ob sich bei Eintritt des Nacherbfalles im Nachlass, etwa in Gestalt eines den Nacherben zufallenden Geschäfts, ein angemessener Gegenwert vorfinden würde.

  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als …

    Deshalb wird der Vormundschaftsrichter, wenn Minderjährige zur Erbfolge berufen sind und er um die Genehmigung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 2120 BGB angegangen wird (auch wenn die Zustimmung an sich nicht erforderlich ist, vgl. RGZ 148, 385, 39Of.), auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besondere Vorkehrungen treffen, um eine entsprechende Schädigung der Nacherben nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGZ 148, 385, 394).

    Die mithin verbleibende Gefährdung der Nacherben dürfte deshalb auch aus diesem Grunde der Annahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstehen (RGZ 148, 385, 391).

  • OLG Karlsruhe, 13.11.1992 - 14 U 193/91

    Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung …

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  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 164/52

    Rechtsmittel

    Diese Voraussetzungen sind nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann erfüllt, wenn der Vorerbe bei Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen einer ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat (RGZ 90, 91 ff [96]; 148, 385 ff [391]).
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