Rechtsprechung
| RG, 22.12.1885 - Rep. III. 193/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Restitutionsklage gegen ein Urteil bei Zurückweisung einer Berufung gegen ein erstes Urteil und der Revision gegen das Berufungsurteil
Papierfundstellen
- RGZ 15, 388
Wird zitiert von ... (3)
- VG Wiesbaden, 13.06.1983 - VIII/2 E 5170/83 R
Wiederaufnahmeklage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung im …
Die Vorschrift regelt zwar die instanzielle Zuständigkeit nach dem Urteil, das angefochten wird; sie bestimmt aber nicht, welches Urteil als das rechtskräftige anzufechten ist, wenn in einem Verfahren Entscheidungen verschiedener Instanzen ergangen sind (so bereits 1885 RGZ 15, 388, 389).Während eine Meinung auch die isolierte Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung für zulässig hält (…vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. 1981, § 584 Anm. 2 a; für den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch RGZ 75, 52, 60), geht die wohl überwiegende Ansicht dahin, daß eine Klage gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzulässig ist (RGZ 15, 388, 389; RGZ 75, 52, 60;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl. 1981, § 153 Rdn. 3;… Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 584 Rdn. 3;… Zöller, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 584 Anm. I 1 a;… wohl auch Hartmann, a.a.O., § 584 Anm. 2 B a).
Zur Beantwortung der Frage, welches der beiden Endurteile als das rechtskräftige angefochten werden muß, ist - wie schon das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1885 (RGZ 15, 388, 389) festgestellt hat - auf die den Instanzenzug betreffenden Regeln der Prozeßordnung abzustellen.
Es ist daher ein zweites Urteil in der Sache selbst (...)" (RGZ 15, 388, 389).
- BGH, 08.06.1973 - I ZR 25/72
Restitutionsklage; Zuständigkeit des Revisionsgerichts
Das Reichsgericht hat in einem Falle, in dem der Beklagte wegen Prozeßbetrugs verurteilt worden war, zu der hierauf gestützten Restitutionsklage ausgeführt, diese sei zu Recht beim Berufungsgericht erhoben worden, weil dessen Urteil, nach Zurückweisung der Revision durch das Reichsgericht, als das rechtskräftige Urteil erscheine, das auf Grund des § 543 Nr. 4 (jetzt § 580 Nr. 4) ZPO angefochten werde (RGZ 8, 394, 395; ebenso RGZ 15, 388, 389 für eine auf den damaligen § 543 Nr. 7 b - jetzt § 580 Nr. 7 b - ZPO gestützte Restitutionsklage, der die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde nach hannoverschem Recht vorausgegangen war). - BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63
Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens durch den Berufsverband der Spediteure - …
So kann insbesondere der Rechtsgedanke als entsprechend anwendbar herangezogen werden, daß die Rüge unzulässiger Mitwirkung ausgeschlossener Richter (§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen eine erstinstanzliche Entscheidung nicht erhoben werden kann, wenn diese Entscheidung durch eine unter voller Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergangene zweitinstanzliche Entscheidung ersetzt worden ist (RGZ 15, 388, 389; 75, 53, 60; Wieczorek ZPO § 583 C II - C II b 1, § 584 B I a 1 und B II b 1).
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