Rechtsprechung
| RG, 31.01.1936 - III 221/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 150, 140
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60
Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution
Er möchte dagegen nicht mehr an jener Rechtsprechung festhalten, die zur Art des aus § 839 BGB zu leistenden Schadensersatzes den Grundsatz entwickelt hat, der Anspruch gehe nur auf Geldersatz, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung (RGZ 145, 137 [140]; 150, 140; 169, 353 [356]; BGHZ 4, 77 [84]; 4, 302 [310]; 5, 502 [504]; 14, 222 [229]; I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 = NJW 1957, 1597; VI ZR 118/58 vom 12. Dezember 1959 = DÖV 1960, 344). - BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53
Zulässigkeit des Rechtswegs
Ein Urteil dieses Inhalts würde eine unzulässige Einmischung der Gerichte in die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden bedeuten (RGZ 150, 140 [143]; 158; 257 [261]; RG WarnRspr 1929 Nr. 143; RG HRR 1938 Nr. 14 = JW 1938, 113 Nr. 9).Wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß die Vorschrift des § 249 BGB bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung zurücktreten, wenn der frühere Zustand nur durch Vornahme einer Amtshandlung wiederhergestellt werden könnte (RGZ 150, 140 [143]).
- BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76
Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des …
Soll aber eine Behörde zur Korrektur ihrer Amtsführung auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung veranlaßt werden, so ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Unzuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (…Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 40 Anm. 80; RGZ 150, 140, 143; 156, 34, 40; 169, 353, 356; BGHZ 5; 102 f.; 34; 99, 105 f.; 41, 264, 266; 49, 340, 347; BGH DVBl. 1961, 557; BSGE 41, 126).
- BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
Amtshaftung. Lieferung vertretbarer Sachen
Das Reichsgericht hat (RGZ 150, 140 [143]) ausgeführt, die sonst für das Schadensersatzrecht allgemein geltende Vorschrift des § 249 BGB müsse bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung deshalb zurücktreten, weil sie keine Befugnis zur Einmischung der Rechtspflege in die Verwaltung gebe.So handelte es sich einmal (RGZ 150, 140 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem Gutachten geäußerten Ansicht, ein anderes Mal (RGZ 156, 34 ff) um die Frage der Gesetzmäßigkeit eines von einem Jägerehrengericht gefällten Spruches und im letzten Fall (RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses.
- BGH, 20.06.1961 - VI ZR 210/60 Das Reichsgericht hat in solchen Pallen wiederholt die Unzulässigkeit des Rechtsweges angenommen (RGZ 150, 140; 158, 257; 162, 181, 191| 169, 353, 356; V/arnRspr 1929 Nr. 143; RG JW 1938, 113;vgl. auch BGHZ 14, 222, 228).
- BGH, 12.03.1963 - VI ZR 218/61
Rechtsstreit über die Auflösung eines mit der Leitung der Abteilung Ortsnamenbuch …
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78). - BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59
Ehrverletzende Äußerungen seitens eines Beamten im Zusammenhang mit dessen …
Eine solche Klage sei unzulässig (RGZ 150, 140 ff). - BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
Rechtsmittel
Mit Recht hat das Reichsgericht in RGZ 150, 140 [143] betont: "Den in § 249 BGB ausgesprochenen Grundsatz, daß Schadensersatz durch Herstellung des Zustandes zu leisten ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, können die Gerichte nur soweit verwirklichen, als ihre Befugnisse überhaupt reichen." Zu billigen sind auch seine weiteren Ausführungen in derselben Entscheidung: "Die vorbeugende Unterlassungsklage beschränkt sich auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und kann kein Mittel bilden, Beamte auf Unterlassung künftiger Amtshandlungen in Anspruch zu nehmen." Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich das Verbot gegen den Staat selbst, gegen einen Beamten oder gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, sofern dieser die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vom Staat übertragen worden ist, denn insoweit tritt sie an die Stelle des Staates (RGZ 71, 44 [47]), und ebenso ist es, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend, ob es sich um das Verbot einer obrigkeitlichen oder einer sonstigen Betätigung im Rahmen des öffentlichen Rechts handelt (…Rosenberg a.a.O. 38). - BGH, 12.05.1959 - VI ZR 118/58
Rechtsmittel
Es ist den ordentlichen Gerichten im allgemeinen verwehrt, Behörden oder Beamte zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu unterlassen; vielmehr obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns oder Unterlassens der Verwaltung in der Regel den Verwaltungsgerichten (RGZ 143, 84, 88; 150, 140, 143 f; 157, 106, 115; 167, 281, 284; BGHZ 5, 76, 82; 14, 222, 225; BGH Urteil vom 19. Januar 1959 - III ZR 160/57 -). - BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 152/74 5 40 Anm. 80; Maier/Hannemann aaO S. 554; RGZ 150, 140, 445; BGHZ 5, 409; BGH DVB1 1961, 557)°.
- BGH, 09.01.1959 - VI ZR 13/58
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".