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Rechtsprechung
   RG, 20.03.1936 - V 191/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,467
RG, 20.03.1936 - V 191/35 (https://dejure.org/1936,467)
RG, Entscheidung vom 20.03.1936 - V 191/35 (https://dejure.org/1936,467)
RG, Entscheidung vom 20. März 1936 - V 191/35 (https://dejure.org/1936,467)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 397
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.11.1975 - VIII ZR 142/74

    49%ige Beteiligung - Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung …

    Das Reichsgericht hat zunächst den Kauf von Mitgliedschaftsrechten als reinen Rechtskauf angesehen und die Gewährleistung ausschließlich nach den §§ 437 ff BGB bemessen (RGZ 59, 240; 86, 146), später jedoch die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff) für die Fälle entsprechend herangezogen, in denen sämtliche Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH verkauft werden und sich dabei der Erwerb dieser Rechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Erwerb des Unternehmens selbst darstellt (RGZ 98, 289; 100, 200; 120, 283; 122, 378; 150, 397; RG HRR 1929 Nr. 6 = LZ 1929, Sp. 396; RG JW 1930, 3740; RG DR 1944, 485).
  • BVerfG, 26.03.1969 - 1 BvR 512/66

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    In Fällen dieser Art hat es die Rechtsprechung zum Privatrecht schon immer für zulässig angesehen, die äußere Rechtsform zugunsten des wirtschaftlich erstrebten Erfolgs zu durchbrechen (vgl. RGZ 120, 283 [287]; 122, 378 [381]; 150, 397 [401];… BGH, DB 1956, S. 278;… WM 1969, S. 67).
  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89

    Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

    Das Recht auf den Zuschlag steht aber unter der gesetzlichen Bedingung, daß kein Grund zur Versagung des Zuschlags vorliegt (vgl. RGZ 150, 397, 402 f.).
  • BGH, 13.12.1967 - VIII ZR 215/65

    Begründung vertraglicher Sorgfaltswirkungen und Schutzwirkungen aus einem …

    Danach ist der Sachverhalt rechtlich wie folgt zu würdigen: Die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Verkauf des Unternehmens (RGZ 150, 397, 401; RG DR 1944, 485).
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