Rechtsprechung
| RG, 11.06.1936 - VI 432/35 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1936,421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 151, 298
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62
Ersatz von Nutzungsausfall
Ferner sind einem Verletzten die Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel für die Vergangenheit auch dann zugesprochen worden, wenn er sich diese Stärkungsmittel aus Mangel an eigenen Finanzmitteln nicht verschaffen konnte (…Urt. v. 29. Oktober 1957 VI ZR 233/56 = NJW 1958, 627 = LM BGB § 249 Gb Nr. 2); denn der Anspruch auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ist ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstandener Schadensersatzanspruch und kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängen (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f). - BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Richtig ist zwar, daß ein Verletzter, den der Arzt zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Stärkungsmittel verordnet hat, für diese auch dann wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 BGB) Ersatz verlangen kann, wenn er sie sich nicht beschafft hatte (RGZ 151, 298, 303;Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VersR 1957, 176). - BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
Berechnung des Nutzungsausfalls
Zwar ist der Grund für die Ersatzansprüche des Geschädigten bei beiden Ansprüchen derselbe, nämlich das schädigende Ereignis, das der Schädiger zu verantworten und das zum Verlust der Wagenbenutzung geführt hat (vgl. RGZ 151, 298, 300).
- BGH, 14.09.2004 - VI ZR 358/03
Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). - BGH, 29.10.1957 - VI ZR 233/56
Ersatzfähigkeit der Kosten ärztlich verordneter Stärkungsmittel
Nach dem Reichsgericht ist der auf Ersatz des in der Bedarfsmehrung liegenden Schadens ein mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar entstehender Schadensersatzanspruch, kein bloßer Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhängt (RGZ 148, 68, 70; 151, 298, 300, 303 f). - OLG Hamm, 16.11.1987 - 3 U 221/85
Schadensersatz; Schmerzensgeld
Im Rahmen dieser Vorschrift wäre es zwar ohne Belang, dass durch die häuslichen krankengymnastischen Übungen keine Kosten entstanden sind, weil dieser Erstattungsanspruch nach Meinung der Rechtsprechung abstrakt berechnet werden darf (vgl. RGZ 151, 298; BGH, VersR 1958, 176 ; OLG München, ZfS 1983, 358 ), der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Notwendigkeit der häuslichen Krankengymnastik nach Vojta nicht unter den Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse fällt. - BGH, 24.10.1958 - VI ZR 178/57 Er entsteht vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis (RGZ 148, 68 [70]; 151, 298 [300] und Urteil des BGH vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VRS 14, 248 Nr. 86 = VersR 1958, 176).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.