Rechtsprechung
| RG, 26.06.1936 - II 23/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 152, 129
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 04.10.1972 - VIII ZR 117/71
Haftung für Lieferung verunreinigten Wassers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94
Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der …
Der Rechtsgedanke des § 278 gilt - über § 62 S. 2 VwVfG - grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (RGZ 112, 290, 293; 130, 96, 98 f; 152, 129, 132; RG DR 1943, 854 f; BGHZ 4, 138, 152; BVerwGE 13, 17, 22;… Palandt/Heinrichs aaO. § 278 Rdn. 4 i.V.m. § 276 Rdn. 130). - BGH, 09.05.1955 - II ZR 31/54
Schadensersatz wegen nicht bekanntgemachter Chlorung von Trinkwasser
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Reichsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers auch für den Fall bejaht, daß diese Pflicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstanden ist (vgl. RGZ 152, 129, 131/132).
- OLG Brandenburg, 05.05.2011 - 5 U 182/09
Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden aufgrund …
Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Beklagte nach dem objektiv-abstrakten, an Verkehrserwartungen und Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgerichteten Fahrlässigkeitsbegriff überhaupt auf ihre Unkenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags berufen kann (vgl. RGZ 152, 129, 133 f.). - BGH, 04.10.1972 - VII ZR 117/71 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine derartige Streitigkeit war vor dem Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung gesicherte Rechtsauffassung (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, 191; Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 -, LM GVG § 13 Nr. 89).
- BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61 und der G-emeinde abgeschlossen worden sind und ob diese Rechtsbeziehungen durch die Satzung auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt worden sind« Auch wenn dies der Pal] sein sollte, so wären doch zwischen der Stadtgemeinde und den zum Wasserbezug berechtigten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers vertragliche oder mindestens vertragsähnliehe Beziehungen entstanden, deren Verletzung durch die Stadt nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Schadensersatzansprüche entstehen ließ (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, - 19l)o Der Rechtsweg vor -en Gerichten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG ist daher gegeben" Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26" Juni 1961 - III ZR 72/60 - MDr .
- BGH, 19.12.1953 - II ZR 46/53
Rechtsmittel
Die Beklagte war im Rahmen der von ihr übernommenen Sorge für die Beschaffung eines einwandfreien Wirtschafts- und Trinkwassers verpflichtet, bei der Unterhaltung des Wasserwerkes die Sorgfalt walten zu lassen, die es gewährleistet, daß auch die Klägerin durch die Verwendung des Wassers, auf das sie angewiesen war, keinen Schaden erleidet (vgl. RGZ 152, 129 [133]).
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